2.3.2.4 Kontakte zwischen Seminarschule und Einsatzschule

Besondere Aufgaben der Seminarschule

Die Seminarschule vergewissert sich fortlaufend über die Beachtung der Bestimmungen des § 18 ZALR durch die Einsatzschulen.

Die Seminarschule erhält zu diesem Zweck von der Einsatzschule den Stundenplan des/der eingesetzten Studienreferendars/in und bekommt die Namen der zuständigen Betreuungslehrkräfte mitgeteilt (vgl. ASR 1.5.2). Im Stundenplan sind auch die Besprechungsstunden (eine pro Prüfungsfach) mit der jeweiligen Betreuungslehrkraft festzulegen.

Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung

Sollten sich im Einzelfall Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung an einer Einsatzschule im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Seminar- und Einsatzschule nicht ausräumen lassen, berichtet die Seminarschule dem Staatsministerium.

Benachrichtigung der Einsatzschule

Die Seminarschule benachrichtigt die Einsatzschule über wesentliche Sachverhalte, welche die Ausbildung im Einsatzjahr betreffen. So etwa über Hintergründe, die zunächst eine Betrauung mit eigenverantwortlichem Unterricht verhindern (vgl. ASR 1.1.4.4), über Termine während des zweiten Ausbildungsabschnitts (z. B. Seminartage) u. a..

Unterrichtsbesuche durch die Seminarlehrkräfte an der Einsatzschule

Laut § 18 Abs. 4 ZALR sollen sich nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer von den Ausbildungsfortschritten an der Einsatzschule überzeugen. Diese Aussage ist nicht als pauschale Aufforderung zu verstehen, gemäß der jede/n Studienreferendar/in an der Einsatzschule zu visitieren ist. Vielmehr muss ein - telefonisch mit der Leitung der Einsatzschule bzw. der jeweiligen Betreuungslehrkraft erörterter - Anlass gegeben sein, etwa wenn die Einschätzungen des Ausbildungsstandes zwischen Einsatz- und Seminarschule deutlich auseinander liegen. Der Anlass ist zu protokollieren und zu den Prüfungsunterlagen zu geben. Ein Abdruck davon ist spätestens drei Wochen nach dem Besuch dem Staatsministerium zuzuleiten.



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