Für die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen für den Lehrerberuf, die in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurden, gelten die "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 7. Dezember 2005 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildungabschließen" sowie die "Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)".
Die Anerkennung einer in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in der Schweiz erworbenen Lehrerqualifikation geschieht auf Antrag durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. IV.1.
Dem Antrag (per E-Mail an markus.pollinger(at)stmuk.bayern.de) sind beizugeben:
Bitte speichern Sie die jeweils angeforderten Dokumente als PDF, den vorstehenden Punkten 1-8 folgend, und übersenden Sie diese an o. g. E-Mail-Adresse.
Bitte beachten Sie: Eine ergänzende Unterlagenvorlage der Zeugnisse für die Qualifikation für den Lehrerberuf im Original in beglaubigter Übersetzung kann ergänzend auf dem Postweg erforderlich sein, im Bedarfsfall ergeht eine gesonderte Nachricht an Ihre E-Mail-Adresse.
Für die Beurteilung der Qualifikation sind in Bayern das Bayerische Lehrerbildungsgesetz, die Lehramtsprüfungsordnung I und die Lehramtsprüfungsordnung II maßgebend. Das Staatsministerium prüft insbesondere, ob die erworbene Qualifikation eine Qualifikation im Sinne der Richtlinie darstellt, im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufes berechtigt und die erworbene Qualifikation einem Lehramt in Bayern zugeordnet werden kann.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung aus.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird anhand der vorzulegenden Unterlagen festgestellt, ob und ggf. welche Defizite gegenüber den Anforderungen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nach Lehramtsprüfungsordnung I und II bestehen und ob die wesentlichen Defizite durch die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Für diese Feststellung kann ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. Festgestellte Defizite werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Zum Ausgleich der Defizite kann der Bewerber wählen zwischen der Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder an einem Anpassungslehrgang. Genaueres dazu ist im jeweiligen Bescheid des Staatsministeriums enthalten.
Ist die Eignungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die Lehramtsbefähigung anerkannt. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst ist mit dieser Anerkennung jedoch nicht verbunden. Einstellungen sind nur im Rahmen der besetzbaren Planstellen und unter Berücksichtigung der erzielten Prüfungsergebnisse möglich; Noten außerhalb Bayerns abgelegter Lehramtsprüfungen werden dabei im Hinblick auf die Wettbewerbssituation bei der Anstellung auf ihre Vergleichbarkeit mit bayerischen Noten geprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst das Vorliegen von zwei Fächern voraussetzt, die eine gemäß § 39 LPO I für die Realschule in Bayern zugelassene Fächerverbindung ergeben.
Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist grundlegender Bestandteil der erfolgreichen Berufsausübung und daher unabdingbare Voraussetzung für eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst. Er kann zum Beispiel durch Ablegung eines individuellen Spracheignungstests erbracht werden oder durch Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms eines Goethe-Instituts (s. EGRiLVLehrer).
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