Telefonnummer:
08141 5026-41
Faxnummer:
08141 5026-11
Studenten der Münchner Universitäten wenden sich bitte an das Praktikumsamt für Realschulen in Oberbayern-Ost!
Ausnahme: Anmeldung für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum an einer Realschule im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West.
Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der angestrebten Schule.
Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist die Anmeldung nur online möglich:
Eine Übersicht über Aufgaben und Ziele der Praktika für das Lehramtsstudium.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika zu Verschwiegenheitspflicht, Unfallversicherungsschutz, Anwesenheitspflicht sowie weitere Regelungen.
Informationen zu den einzelnen Praktika und Hinweise zur Durchführung und zur Dauer.
Unter bestimmten Umständen können bestimmte Praktika durch andere ersetzt werden. Hier finden Sie die entsprechenden Regelungen.
Bescheinigungen für das Praktikum
Was ist zu tun, wenn Sie während des Praktikums krank werden? Müssen Feiertage nachgeholt werden? Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen rund ums Praktikum.
In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden.
Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen.
Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.
Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.
Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben.
Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.
Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.
Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, wird Ihnen die Bescheinigung durch die Praktikums- und die Hochschullehrkraft unter Angabe der wesentlichen Gründe versagt und Sie müssen das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und ggf. bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.
Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Davon sind auch Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen.
Ohne einen entsprechenden Nachweis darf das Praktikum nicht angetreten werden!
Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Verweigerung der Aufnahme des Praktikums.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.
Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:
ein Betriebspraktikum
8-wöchiges Praktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
ein Orientierungspraktikum
vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
150 – 160 Unterrichtsstunden im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren; an der Universität Eichstätt: Unterrichtspraxis 1 (Gliederung in Blockpraktikum 1 und Blockpraktikum 2)
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
das sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer (nicht das Zusatzfach) bezieht (jeweils ein Tag mit 4 Unterrichtsstunden während des Semesters); an der Universität Eichstätt: Unterrichtspraxis 2
Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Studierende des Faches Wirtschaftswissenschaften benötigen kein Betriebspraktikum. Sie absolvieren stattdessen ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum im Rahmen ihres Studienganges.
Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Alle Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Die Studierenden wenden sich selbstständig an einen Betrieb oder eine der o. g. Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen. Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an das zuständige Praktikumsamt zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.
Das Orientierungspraktikum dient i. d. R. der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrerin oder des Lehrers. Die Studierenden sollen damit den ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind.
Das Orientierungspraktikum hat eine Dauer von drei bis vier Wochen und ist an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abzuleisten. Mindestens eine Woche des Praktikums muss an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden. Es soll vor Beginn des Studiums, muss jedoch spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums abgeleistet werden. Mindestens eine Woche ist an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abzuleisten.
Die Durchführung des Orientierungspraktikums erfolgt an den Schulen im Rahmen der jeweils geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Schulleitung geeigneten Lehrkräften zur Betreuung zugewiesen. Sie unterstehen während des Praktikums den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der betreuenden Lehrkraft.
Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 (Vollzeit-)Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.
Anmeldung
Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, falls das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet werden soll, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung einer Förderschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums. Alle Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Änderungen beim Orientierungspraktikum (vom 09.05.2022)
Änderungen beim Orientierungspraktikum (vgl. KMBek vom 9. Mai 2022, Az. IV.5-BS4020-PRA.1 595):
Die Bestimmungen zum Orientierungspraktikum wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. Es ergeben sich unterschiedliche Fälle, je nachdem, wann die Studierenden ihr Studium aufgenommen haben:
a) Studienbeginn vor dem Wintersemester 2021/2022:
Beim Orientierungspraktikum muss mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden. Es wird empfohlen mehrere Schularten kennenzulernen.
b) Studienbeginn zwischen dem Wintersemester 2021/2022 und dem Sommersemester 2023:
Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten absolviert werden. Mindestens eine der 3-4 Wochen muss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden.
c) Studienbeginn zum Sommersemester 2023:
Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten absolviert werden, dabei muss mindestens eine Woche an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum stattfinden. Weiterhin gilt, dass mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden muss.
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann von Studierenden des Lehramts an Realschulen an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern abgeleistet werden („Praktikumsschulen“). Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. An der KU Eichstätt-Ingolstadt ist dieses Praktikum in Blockpraktikum 1 und Blockpraktikum 2 gegliedert. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen betreuenden Lehrkräften verbleibt:
Anmeldung
Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online beim Praktikumsamt desjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Aufsichtsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Frühjahr ist jeweils spätestens der 1. Dezember, für den Beginn im Herbst spätestens der 1. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen. Alle Einzelheiten zur Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten Semester und nicht später als zwei Semester vor Erreichen der Regelstudienzeit stattfinden. Es ist innerhalb eines Semesters abzuleisten und findet einmal jede Woche statt. An der Universität Eichstätt-Ingolstadt findet das Praktikum für die Fächer Englisch und Französisch am Freitag statt, für alle anderen Fächer am Dienstag. Es umfasst vier Stunden Unterricht einschließlich Besprechung. Die Studierenden nehmen dabei am Unterricht von Praktikumslehrkräften teil, die für das entsprechende Fach ausgewählt werden. Es ist mit einer im selben Semester stattfindenden Lehrveranstaltung an der Hochschule verbunden, so dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in einem der beiden für das Studium gewählten Fächer der Fächerverbindung abzuleisten; es bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
Anmeldung
Die Anmeldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum muss für das kommende Schuljahr bis 15. April vorliegen. Beispiel: Soll das Praktikum im Sommersemester 2024 stattfinden, so ist eine Anmeldung bis 15. April 2023 erforderlich. Die Anmeldung erfolgt online.
Alle Einzelheiten zur Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Pädagogischer Austauschdienst
Das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres (i. d. R. Oktober bis Mai) umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes PAD der KMK.
Eine entsprechende Bescheinigung des PAD ist beim Praktikumsamt Niederbayern zur Anerkennung einzureichen.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann (mit Ausnahme des o. g. PAD der KMK) nicht durch eine Tätigkeit außerhalb Bayerns bzw. im Ausland ersetzt werden und muss im der Universität zugehörigen Aufsichtsbezirk abgeleistet werden.
Praktika außerhalb Bayerns
Als Ersatz für das Orientierungspraktikum oder das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden.
Diese müssen den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen und an einer der bayerischen Realschule vergleichbaren Schulart abgeleistet werden.
Praktika im nicht deutschsprachigen Ausland
Für die Anerkennung ist zu Folgendes zu beachten:
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandspraktikums als Ersatz für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum:
Grundsätzlich gelten die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. April 2015 Az.: IV.5-5S4020-PRA.38 234 4.2 Abs. 3 f, genannten Aufgaben und Studienziele. Folgende Rahmenbedingungen sind zu erfüllen:
Grundsätzlich kann ein Auslandspraktikum nur als Ersatz für das (vollständige) pädagogisch-didaktische Schulpraktikum (PD-P) anerkannt werden. Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum (SF-P) muss an einer bayerischen Realschule abgeleistet werden.
Die Anmeldung für ein Praktikum erfolgt online bei dem Praktikumsamt des Aufsichtsbezirks, in dem die angestrebte Praktikumsschule liegt.
Den Aufsichtsbezirk können Sie über die Schulsuche feststellen.
Nachdem Sie einer Schule zugeteilt sind, sollten Sie diese umgehend informieren. Das Praktikumsamt muss nicht informiert werden.
Ja – wir bitten daher, sich bei terminlichen Problemen mit der zugeteilten Schule und dem zuständigen Praktikumsamt in Verbindung zu setzen.
Ja!
Diese werden für den nächsten Zeitraum vorgemerkt.
Rein von der Planung her wird dies nicht möglich sein. Für eine Schulwoche werden maximal 25 Stunden angesetzt. Da das Praktikum zwischen 150 und 160 Unterrichtsstunden umfasst, sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. In der Regel gibt es während der vorlesungsfreien Zeit keinen dementsprechenden Zeitraum. Zudem gibt die LPO I vor, dass das Praktikum im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollte.
Prinzipiell sind die Praktika in den vorgegebenen Zeiträumen zu absolvieren – in studiumsbedingten Ausnahmefällen können nach Absprache mit der Schule und mit dem Praktikumsamt Änderungen erfolgen.
Nein!
Neben einer Anmeldung ist hier das Einverständnis der Schule notwendig. Eine schriftliche Bestätigung der Schule ist mit der Anmeldung zum Praktikum einzureichen.
Die Bewerbung für ein Praktikum ist stets an das dafür zuständige Praktikumsamt (Bezirk in dem sich die Schule befindet) zu richten. Beachten Sie hierbei die jeweiligen Formalitäten.
Ja – die Organisation läuft in diesem Fall über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD). Sie werden als Assistentteacher für etwa ein dreiviertel Jahr an einer Schule eingesetzt. Diese Tätigkeit gilt als Ersatz für das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum.
Nein.
Diese Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.
Ja, Sie sind über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) versichert.
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