Das Praktikumsamt in Unterfranken

Leiterin des Praktikumsamts:

BerRin Anja Kuhn

Kontakt:

 E-Mail Adresse: praktikumsamt(at)mbrs-ufr.de

Telefonnummer:
0931 45345 11

Faxnummer:

0931 45345 45

Dienststelle:

Jakob-Stoll-Realschule, Staatliche Realschule Würzburg I

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der angestrebten Schule.

    Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist die Anmeldung nur online möglich:

    Zur Anmeldung

    Aufgaben und Ziele

    Eine Übersicht über Aufgaben und Ziele der Praktika für das Lehramtsstudium.

    Bestimmungen

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika zu Verschwiegenheitspflicht, Unfallversicherungsschutz, Anwesenheitspflicht sowie weitere Regelungen.

    Vollzug des Masernschutzgesetzes während schulischer Praktika

    Art und Dauer

    Informationen zu den einzelnen Praktika und Hinweise zur Durchführung und zur Dauer.

    Ersatz durch andere Praktika

    Unter bestimmten Umständen können bestimmte Praktika durch andere ersetzt werden. Hier finden Sie die entsprechenden Regelungen.

    Termine und Merkblätter

    Terminpläne, Merkblätter und Bescheinigungen für das Praktikum.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist zu tun, wenn Sie während des Praktikums krank werden? Müssen Feiertage nachgeholt werden? Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen rund ums Praktikum.

    Aufgaben und Ziele der Praktika

    In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden.

    Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen.

    Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

    Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.

    Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

    Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) ergeben.

    Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.

    Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein. 

    Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.

    Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, wird Ihnen die Bescheinigung durch die Praktikums- und die Hochschullehrkraft unter Angabe der wesentlichen Gründe versagt und Sie müssen das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.

    Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

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    Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz

    Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten (vgl. KMS vom 28.02.2020). Davon sind auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das Praktikum nicht angetreten werden. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.

    Der erforderliche Nachweis kann durch eine der folgenden vier Arten erbracht werden:

    • Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)
    • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist
    • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund der eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
    • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

    Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.

    Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:

    • Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden.
    • Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig.
    • Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend.
    • Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

    Übersicht über Arten und Dauer der Praktika

    Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:

    ein Betriebspraktikum

    8-wöchiges Praktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (siehe auch Betriebspraktikum)

    ein Orientierungspraktikum

    vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit (siehe auch Orientierungspraktikum)

    ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

    150 – 160 Unterrichtsstunden im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren (siehe auch pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum)

    ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum,

    das sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer (nicht das Zusatzfach) bezieht (jeweils ein Tag mit 4 Unterrichtsstunden während des Semesters). (siehe auch studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum)

    Betriebspraktikum

    Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Studierende des Faches Wirtschaftswissenschaften benötigen kein Betriebspraktikum. Sie absolvieren stattdessen ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum im Rahmen ihres Studienganges.

    Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung (siehe auch Merkblatt "Betriebspraktikum").

    Die Studierenden wenden sich selbstständig an einen Betrieb oder eine der o. g. Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an das zuständige Praktikumsamt zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.

    Orientierungspraktikum

    Das Orientierungspraktikum dient i. d. R. der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrerin oder des Lehrers. Die Studierenden sollen damit den ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind.

    Die Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von drei bis vier Wochen Dauer zu absolvieren. Es ist an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abzuleisten (gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem WS 2021/22 aufgenommen habe). Für Studierende, die ihr Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ab dem Sommersemester 2023 aufnehmen, gilt zusätzlich, dass mindestens eine Woche des Orientierungspraktikums an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden muss. Das Orientierungspraktikum soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums abgeleistet werden.

    Das Orientierungspraktikum ist mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abzuleisten. Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kennenzulernen.

    Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, falls das Praktikum an einer Grund- oder Hauptschule abgeleistet werden soll, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung der Förderschule, der Realschule, des Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt (§ 34  Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I). Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben.

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    Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

    Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.

    Das pädagogisch didaktische Schulpraktikum umfasst einen Zeitraum von 150  bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e bzw. Nr. 3 Buchst. e LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs.2 Nr. 2 Buchst. f bzw. Nr. 3 Buchst. f LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; in diesem Fall vermerkt die Universität diese Anzahl der Leistungspunkte auf dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Begleitveranstaltung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum.

    Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen Betreuungslehrkräften verbleibt:

    • Einbindung in den Unterricht in mehreren Klassen verschiedener Jahrgangsstufen; dabei können auch Verfahren des gemeinsamen Unterrichtens („Team-Teaching“) mit der betreuenden Lehrkraft erprobt werden,
    • Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
    • Beobachtung des Lehrerinnen – und Lehrerhandelns im Unterricht,
    • Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen – bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden,
    • Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
    • Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf,
    • Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens fünf eigenständigen Unterrichtsversuchen in verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
    • Mitgestaltung von Übungseinheiten,
    • Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
    • Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
    • Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie.

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online an das Praktikumsamt bei demjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Regierungsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Herbst ist der 1. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.

    Betreuung

    Die Schule schafft hierfür die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerinnen – bzw. den Lehrerberuf und über den voraussichtlichen Lehrerbedarf zu führen. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf der Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung dieses Gesprächs, jedoch nicht dessen Ergebnis schriftlich festgehalten. Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf informiert hat.

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    Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

    Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist je nach Studienverlaufsplan in der Regel im 4., 5. oder 6. Semester abzuleisten. Es

    • ist innerhalb eines Semesters abzuleisten,
    • bezieht sich nach § 34 LPO I auf eines der beiden gewählten Fächer, (aber nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach)
    • findet einmal jede Woche statt,
    • umfasst mindestens vier Stunden Unterricht einschl. Besprechung
    • und steht im Zusammenhang mit einer von Ihnen im selben Semester besuchten fachdidaktischen Begleitveranstaltung der Universität.

    Aufgaben und Studienziele

    Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:

    • Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
    • Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens drei Unterrichtsversuche.

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erfolgt online beim jeweils zuständige Praktikumsamt, und zwar sowohl für das Wintersemester als auch das darauffolgende Sommersemester bis spätestens 15. April (siehe Termine).

    Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei die Zahl der Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum nicht mehr als sechs betragen soll. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind.

    Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.

    Betreuung

    Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum besuchen Sie den Unterricht einer für das jeweilige Fach durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Praktikumslehrkraft, die Sie als Hörer am Unterricht teilnehmen lässt, Ihnen Gelegenheit zu eigenen Unterrichtsversuchen gibt und Sie während des Praktikums betreut. Am Ende führt die Praktikumslehrkraft mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein (weiteres) Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerinnen– bzw. Lehrerberuf. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs festgehalten.

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    Besondere Hinweise

    Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die universitären Bestimmungen und Voraussetzungen vor der Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen und studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum.

    Ersatz durch andere Praktika

    Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ganz oder teilweise ersetzt werden durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/in an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes. Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.

    Als Ersatz für das Orientierungspraktikum, das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen.

    Anträge auf Anerkennung dieser Praktika sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern eingerichtete Praktikumsamt zu richten.

    Welches Praktikumsamt ist für mich zuständig?

    Die Anmeldung für ein Praktikum erfolgt online bei dem Praktikumsamt des Aufsichtsbezirks, in dem die angestrebte Praktikumsschule liegt.

    Den Aufsichtsbezirk können Sie über die Schulsuche feststellen.

    Häufig gestellte Fragen

    Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
    Praktikum
    Was ist zu tun, wenn ich während des Praktikums krank werde?

    Nachdem Sie einer Schule zugeteilt sind, sollten Sie diese umgehend informieren. Das Praktikumsamt muss nicht informiert werden.

    Ist meine Anmeldung verbindlich?

    Ja – wir bitten daher, sich bei terminlichen Problemen mit der zugeteilten Schule und dem zuständigen Praktikumsamt in Verbindung zu setzen.

    Ist der Anmeldeschluss verbindlich?

    Ja!

    Was passiert mit Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss eingereicht werden?

    Diese werden für den nächsten Zeitraum vorgemerkt.

    Ist es möglich, das pädagogisch-didaktische Praktikum in einem Zeitraum zu absolvieren?

    Rein von der Planung her wird dies nicht möglich sein. Für eine Schulwoche werden maximal 25 Stunden angesetzt. Da das Praktikum zwischen 150 und 160 Unterrichtsstunden umfasst, sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. In der Regel gibt es während der vorlesungsfreien Zeit keinen dementsprechenden Zeitraum. Zudem gibt die LPO I vor, dass das Praktikum im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollte.

    Kann ein Praktikum geteilt werden?

    Prinzipiell sind die Praktika in den vorgegebenen Zeiträumen zu absolvieren – in studiumsbedingten Ausnahmefällen können nach Absprache mit der Schule und mit dem Praktikumsamt Änderungen erfolgen.

    Kann ich das Praktikum an einer Wirtschaftschule absolvieren?

    Nein!

    Was ist zu beachten, wenn ich das Praktikum an einer kirchlichen Schule absolvieren möchte?

    Neben einer Anmeldung ist hier das Einverständnis der Schule notwendig. Eine schriftliche Bestätigung der Schule ist mit der Anmeldung zum Praktikum einzureichen.

    Was muss ich beachten, wenn ich das Praktikum in einem anderen Regierungsbezirk absolviere?

    Die Bewerbung für ein Praktikum ist stets an das dafür zuständige Praktikumsamt (Bezirk in dem sich die Schule befindet) zu richten. Beachten Sie hierbei die jeweiligen Formalitäten.

    Gibt es Möglichkeiten, das Praktikum an ausländischen Schulen abzuleisten?

    Ja – die Organisation läuft in diesem Fall über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD). Sie werden als Assistentteacher für etwa ein dreiviertel Jahr an einer Schule eingesetzt. Diese Tätigkeit gilt als Ersatz für das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum.

    Müssen Feiertage nachgeholt werden?

    Nein.

    Müssen Krankheitstage nachgeholt werden?

    Diese Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.

    Besteht während des Praktikums Versicherungsschutz?

    Ja, Sie sind über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) versichert.



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