Schülerrechte

Hier findet ihr alles Wissenswerte über Rechte, aber auch Pflichten von Schülerinnen und Schülern

Jeder Schülerin und jedem Schüler stehen - genauso wie allen anderen Mitgliedern der Schulfamilie - bestimmte Rechte zu. Allerdings hat jede Schülerin und jeder Schüler auch Verpflichtungen, denen sie oder er an der Realschule nachkommen muss.

 

Die wichtigsten Infos dazu findet ihr im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (kurz: BayEUG) im Artikel 56.

Es folgt ein kurzer Überblick, in dem wir versucht haben, die Infos für euch zusammenzufassen:

  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich gemäß ihrem Alter und ihrer Stellung am Schulleben zu beteiligen.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Unterrichtsgestaltung mitzuwirken.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs unterrichtet zu werden.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Auskünfte über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung nacheinander an Lehrkräfte, den Schulleiter und das Schulforum zu wenden.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. (Sachlichkeit im Unterricht! Schülerzeitung und politische Werbung unterliegen speziellen Vorgaben (Art. 63, bzw. 84)

 

Die Schülerinnen und Schüler haben folgende Verpflichtungen:

  • Die Schülerinnen und Schüler verhalten sich so, dass die Aufgabe der Schule und speziell das Bildungsziel erreicht werden kann.
  • Die Schülerinnen und Schüler nehmen regelmäßig am Unterricht teil und besuchen verbindliche Schulveranstaltungen.
  • Die Schülerinnen und Schüler verhalten sich so, dass der Schulbetrieb, bzw. die Ordnung der von ihnen besuchten Schule nicht gestört wird. Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, müssen auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein. Ausnahmen können von der Aufsicht führenden Lehrkraft gestattet werden. Achtung: Bei Zuwiderhandlung darf ein solches Medium vorübergehend einbehalten werden. Neu: Die Regelung zur Nutzung von digitalen Endgeräten kann in Zukunft von der Schule selbst bestimmt werden.
  • NEU: Im Distanzunterricht sind Schülerinnen und Schüler zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet - soweit dies von der Lehrkraft gefordert wird bzw. die technischen Voraussetzungen vorliegen.

 

Bitte beachtet, dass nicht alle Hinweise hier zwangsläufig dem genauen Wortlaut des BayEUG entsprechen.



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