Wann gehört man zur Gruppe der anderen Bewerber?

Wenn jemand die Abschlussprüfung der Realschule nicht an seiner Schule, die er besucht (z.B. bei staatlich nicht anerkannten Schulen) ablegen kann oder wenn jemand keine Schule mehr besucht, dann kann er die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Realschule ablegen.

Häufige Fragen zur Prüfung andere Bewerber:

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andere Bewerber
Wann gehört man zur Gruppe der anderen Bewerber?

Wenn jemand die Abschlussprüfung der Realschule nicht an seiner Schule, die er besucht (z.B. bei staatlich nicht anerkannten Schulen) ablegen kann oder wenn jemand keine Schule mehr besucht, dann kann er die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Realschule ablegen.

Wann darf man sich nicht anmelden?

Eine Zulassung kann nicht ausgesprochen werden, wenn

  1. die Prüfung früher abgelegt würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre.
  2. die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt worden ist. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen in anderen Bundesländern.
  3. der Bewerber an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat.
  4. der Bewerber die praktische Tätigkeit oder Ausbildung nicht nachweisen kann. (Wahlpflichtfächergruppe III).

 

Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema: § 47 RSO

Wo und wann muss man sich anmelden?

Zunächst sollte man sich schnellstmöglich bei der Dienststelle des Ministerialbeauftragten melden.

Tipp: Den entsprechenden Regierungsbezirk auf der Startseite anklicken!

Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung schriftlich.

Der jeweilige Ministerialbeauftragte teilt Ihnen mit, welcher Realschule Sie zugeteilt werden. Eine Abendrealschule kommt dabei nicht in Frage.

Sie sollten sich unbedingt frühzeitig bei der Dienststelle des Ministerialbeauftragten melden!

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier!

Welche Unterlagen müssen zur Anmeldung vorliegen?

Dem Antrag sind hinzuzufügen:

    der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs beinhalten muss,das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule,eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat und /oder ob sich der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern der Bewerber geprüft werden will,eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er benützt hat; Bewerber in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Ernährung und Gesundheit entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

Tipp:

Folgende Formblätter sind für Sie bereits vorbereitet.

Bitte beachten Sie, dass die Formblätter in einzelnen Regierungsbezirken abweichen können!

Diese Formulare stehen für Sie in den einzelnen Bezirken ebenfalls zum Download zur Verfügung. 

Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema: § 47 RSO

Was muss für die Prüfung gelernt werden?

Der zu lernende Stoff entspricht dem im Lehrplan vorgeschriebenen Jahresstoff der 10. Klasse.

Tipp: Die genauen Inhalte für die einzelnen Fächer können hier nachgelesen werden. Lehrplan

Hier finden Sie noch weitere Informationen: § 48 RSO

Wie sehen die Einzelprüfungen aus?

Die schriftlichen Prüfungen finden in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch sowie in dem jeweiligen Profilfach statt. In einem Profilfach kann auch eine praktische Prüfung erforderlich sein.

In diesen Fächern können die Bewerber in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen. Der Antrag auf eine freiwillige mündliche Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.

In einem der schriftlich geprüften Fächer findet eine mündliche Prüfung  statt, jedoch nicht in der Fremdsprache. Die mündliche Prüfung in der Fremdsprache wurde durch die Sprechfertigkeitsprüfung ersetzt.

Die Fächer für die mündlichen Prüfungen sind von der Wahlpflichtfächergruppe abhängig.

  • Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I)
  • Chemie oder Physik (Wahlpflichtfächergruppe II und III)
  • Geschichte und Religionslehre bzw. Ethik oder Biologie oder Sozialkunde (für alle Wahlplichtfächergruppen)

In höchstens zwei von diesen Fächern, die nur mündlich geprüft werden, findet auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Lehrplan der 10. Jahrgangsstufe und umfasst je Fach mindestens 20 Minuten.

Nachweis einer praktischen Tätigkeit für andere Bewerberinnen und Bewerber

Nach § 47 Abs. 3 Nr. 6 Realschulordnung (RSO) haben andere Bewerberinnen und Bewerber in der Wahlpflichtfächergruppe III im gewählten Prüfungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Ernährung und Gesundheit eine entsprechende Ausbildung (Lehre) oder eine praktische Tätigkeit nachzuweisen. In diesen Fächern wird bei nicht Vorliegen einer Ausbildung grundsätzlich eine praktische Tätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden gefordert.

Kunsterziehung: Praxisnachweis im Umfang von mindestens 20 Stunden Zeichnen und 20 Stunden Malen.

Werken: Praxisnachweis im Umfang von mindestens je 20 Stunden in zwei Bereichen mit den Grundmaterialien Holz, Metall, Kunststoff, Keramik. Der Besuch des Bereiches GTI3 in der Hauptschule wird als praktische Tätigkeit anerkannt.

Ernährung und Gesundheit: Praxisnachweis von mindestens 40 Stunden in küchentechnischem Praxiswissen. Der Besuch des Bereichs HSB in der Mittelschule wird als praktische Tätigkeit anerkannt.

Sozialwesen: Praxisnachweis im Umfang von mindestens 40 Stunden in Kindergärten, Einrichtungen für Alte und Kranke, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen für Randgruppen.

Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe, die die Aufnahmebedingungen an die Realschule noch nicht erfüllen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen dem Probeunterricht unterziehen. Für Schülerinnen und Schüler der 5. Jahrgangsstufe an einer nur staatlich genehmigten Schule ist eine Teilnahme auch an einem Probeunterricht in der 5. Jahrgangsstufe möglich.

Die Regelungen sind sehr umfassend, da auch alle nur erdenklichen Sonderfälle mit berücksichtigt werden müssen. Ziel dieser Seite ist es jedoch, die wichtigsten Inhalte, die alle Schüler betreffen, in kurzer und verständlicher Weise zusammenzufassen und die wesentlichen Fragen zu klären. Anhand von konkreten Beispielen sollen diese veranschaulicht werden. Für besonders komplizierte und ausgefallene Fälle steht Ihnen der vollständige Text der Realschulordnung zum Nachlesen zur Verfügung.

Wenn jemand die Abschlussprüfung der Realschule nicht an seiner Schule, die er besucht (z.B. bei staatlich nicht anerkannten Schulen) ablegen kann oder wenn jemand keine Schule mehr besucht, dann kann er die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Realschule ablegen.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat 1998 die zentralen Jahrgangsstufentests eingeführt. Die wichtigsten Informationen hierzu haben wir für Sie zusammengestellt.

Um die Qualität an den bayerischen Realschulen zu sichern, wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit dem Schuljahr 2005/06 die Grundwissentests eingeführt. Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für Sie zusammengestellt.

Im Schuljahr 2008/09 fanden in der 8. Jahrgangsstufe erstmals die bundesweiten Vergleichsarbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt (VERA-8). Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für Sie zusammengestellt.



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