Lese-Rechtschreib-Störung

Mit Inkrafttreten der neuen Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) am 01.08.2016 hat sich die rechtliche Grundlage zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen beim Lesen und Rechtschreiben geändert.

Alle bisher als Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche benannten Erscheinungen werden jetzt Lese-Rechtschreib-Störung genannt. In der BaySchO sind alle Regelungen zum Thema Lese-Rechtschreib-Störung unter der Überschrift "Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz" (BaySchO § 31 - 36) formuliert.

Eltern stellen einen Antrag an die Schule ihres Kindes, wenn Sie wegen vorliegender Lese- bzw. Rechtschreibproblemen individuelle Unterstützungsmaßnahmen, einen Nachteilsausgleich und ggf. Notenschutz wünschen.

Es empfiehlt sich, im Rahmen des Antragsverfahrens frühzeitig einen Termin mit der zuständigen/dem zuständigen Schulpsychologin/Schulpsychologen zu vereinbaren, da deren Stellungnahme eine Voraussetzung für die Gewährung von Maßnahmen ist.

 

 



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