Das Praktikumsamt in der Oberpfalz

Leiter des Praktikumsamtes:

BerR Wolfgang Seifert

Kontakt:

Telefonnummer:
Tel: 0941 5071098

Faxnummer:

Fax: 0941 5071099

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der angestrebten Schule.

    Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist die Anmeldung nur online möglich:

    Zur Anmeldung

    Aufgaben und Ziele

    Eine Übersicht über Aufgaben und Ziele der Praktika für das Lehramtsstudium.

    Bestimmungen

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika zu Verschwiegenheitspflicht, Unfallversicherungsschutz, Anwesenheitspflicht sowie weitere Regelungen.

    Ersatz durch andere Praktika

    Unter bestimmten Umständen können bestimmte Praktika durch andere ersetzt werden. Hier finden Sie die entsprechenden Regelungen.

    Termine und Merkblätter

    Terminpläne, Merkblätter und Bescheinigungen für das Praktikum.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist zu tun, wenn Sie während des Praktikums krank werden? Müssen Feiertage nachgeholt werden? Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen rund ums Praktikum.

    Aufgaben und Ziele der Praktika

    In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden.

    Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen.

    Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

    Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.

    Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

    Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes IfSG ergeben.

    Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.

    Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

    Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie die in §34 Abs. 1 Nr. 1 LPO I für das jeweilige Praktikum beschriebenen Bedingungen erfüllt haben.

    Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

    Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz

    Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten (vgl. KMS vom 28.02.2020). Davon sind auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das Praktikum nicht angetreten werden. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.

    Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

    • Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)
    • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist
    • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund der eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
    • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

    Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.

    Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:

    • Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden.
    • Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig.
    • Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend.
    • Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

    Nach oben

    Übersicht über Arten und Dauer der Praktika

    Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:

    ein Betriebspraktikum

    • 8-wöchiges Praktikum in Blöcken zu zwei Wochen möglich
    • in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
    • nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.

    ein Orientierungspraktikum

    • 3 bis 4 Wochen Umfang,
    • vor Beginn des Studiums,
    • spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit.

    ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

    • 150 bis 160 Unterrichtsstunden im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren,

    ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

    • bezieht sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer (nicht das Zusatzfach) Schulhalbjahren,
    • umfasst jeweils einen Tag mit 4 Unterrichtsstunden während des Semesters.

    Betriebspraktikum

    Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Studierende des Faches Wirtschaftswissenschaften benötigen kein Betriebspraktikum. Sie absolvieren stattdessen ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum im Rahmen ihres Studienganges.

    Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums sowie die Anerkennbarkeit anderer Tätigkeiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.

    Die Studierenden wenden sich selbstständig an einen Betrieb oder eine der o. g. Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.

    Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.

    Orientierungspraktikum

    Das Orientierungspraktikum dient in der Regel der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrkraft. Die Studierenden sollen damit einen ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind.

    Das Orientierungspraktikum

    • soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
    • erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen.
    • ist mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abzuleisten.
    • ist an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abzuleisten, davon eine Woche an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum (gilt ab Studienbeginn zum Sommersemester 2023).

    Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kennenzulernen.

    Bei Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von zwei Wochen an zwei unterschiedlichen Schularten, davon mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule. Mindestens eine Woche des Praktikums muss an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden.

    Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 (Vollzeit-)Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.

    Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, soweit das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet wird, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung einer Förderschule, einer Realschule, eines Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt. Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.

    Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.

    Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

    Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem oder unvollständigem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.

    Das pädagogisch didaktische Schulpraktikum umfasst einen Zeitraum von 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist, entsprechend der Studienordnung der jeweiligen Universität, obligatorisch. Siehe dazu auch „Hinweise der Universität“. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs.2 Nr. 2 Buchst. F LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; in diesem Fall vermerkt die Universität diese Anzahl der Leistungspunkte auf dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Begleitveranstaltung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum.

    Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen Betreuungslehrkräften verbleibt:

    • Einbindung in den Unterricht in mehreren Klassen verschiedener Jahrgangsstufen; dabei können auch Verfahren des gemeinsamen Unterrichtens („Team-Teaching“) mit der betreuenden Lehrkraft erprobt werden,
    • Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
    • Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
    • Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden,
    • Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
    • Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf,
    • Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens fünf eigenständigen Unterrichtsversuchen in verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
    • Mitgestaltung von Übungseinheiten,
    • Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
    • Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
    • Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie.

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online beim Praktikumsamt desjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Regierungsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Frühjahr ist jeweils spätestens der 1. Dezember, für den Beginn im Herbst spätestens der 1. Juni. 

    Betreuung

    Die Schule schafft hierfür die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf und über den voraussichtlichen Lehrerbedarf zu führen. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung dieses Gesprächs, jedoch nicht dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

    Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

    Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Es

    • ist innerhalb eines Semesters abzuleisten
    • bezieht sich nach § 34 LPO I auf eines der beiden gewählten Fächer, (aber nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach)
    • Findet einmal wöchentlich statt; die genauen Wochentage entnehmen Sie den Hinweisen der Universität • umfasst mindestens vier Stunden Unterricht einschließlich Besprechung
    • steht im Zusammenhang mit einer von Ihnen im selben Semester besuchten fachdidaktischen Begleitveranstaltung der Universität
    • findet ausschließlich an ausgewählten Praktikumsschulen des Bezirks statt; weitere Informationen entnehmen Sie den Hinweisen der Universität

    Aufgaben und Studienziele

    Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:

    • Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
    • Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei Unterrichtsversuchen.

    Anmeldung

    Die Anmeldung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erfolgt online beim jeweils zuständigen Praktikumsamt bis spätestens 15. April (siehe Termine, unten).

    Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum nicht mehr als sechs betragen soll. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind.

    Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.

    Aufgrund der großen Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, der geographischen Lage der Realschulen im Bezirk, der maximal möglichen Anzahl von Studierenden pro Fach sowie Kursen (verschiedener Fachgruppen) pro Schule ergeben sich zwangsläufig große Entfernungen zwischen einigen Praktikumsschulen und der Universität. Bilden Sie daher rechtzeitig Fahrgemeinschaften.

    Ersatz durch andere Praktika

    Pädagogischer Austauschdienst
    Das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres (i. d. R. Oktober bis Mai) umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes PAD der KMK.

    http://www.kmk-pad.org


    Eine entsprechende Bescheinigung des PAD ist beim Praktikumsamt Niederbayern zur Anerkennung einzureichen. 

     

    Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann (mit Ausnahme des o. g. PAD der KMK) nicht durch eine Tätigkeit außerhalb Bayerns bzw. im Ausland ersetzt werden und muss im der Universität zugehörigen Aufsichtsbezirk abgeleistet werden.

     

    Praktika außerhalb Bayerns

    Als Ersatz für das Orientierungspraktikum oder das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden.
    Diese müssen den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen und an einer der bayerischen Realschule vergleichbaren Schulart abgeleistet werden.

    Praktika im nicht deutschsprachigen Ausland

         Für die Anerkennung ist zu Folgendes zu beachten:

    • Die Möglichkeit einer Anerkennung eines solchen Praktikums ist vor Antritt mit dem Praktikumsamt Niederbayern zu klären.
    • Zur Anerkennung schicken Sie nach erfolgreicher Ableistung eine Kopie der Bescheinigung des jeweiligen Praktikums an das Praktikumsamt Niederbayern.
    • Bitte vergessen Sie nicht, in Ihrem Anschreiben Ihren Absender für die Zustellung der Anerkennung und eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen anzugeben.
    • Im Fall der Antragstellung per E-Mail achten Sie auf eine angemessene Qualität (Kontrast, Auflösung) der beigefügten Bilddatei.

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandspraktikums als Ersatz für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum:

    Grundsätzlich gelten die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. April 2015 Az.: IV.5-5S4020-PRA.38 234 4.2 Abs. 3 f, genannten Aufgaben und Studienziele. Folgende Rahmenbedingungen sind zu erfüllen:

    • Das Praktikum wird an einer Schule im nicht deutschsprachigen Ausland abgeleistet.
    • Der besuchte Unterricht findet in der Sekundarstufe I statt.
    • Das Praktikum findet soweit möglich in den Fächern des Lehramtsstudiums statt.
    • Das Praktikum umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden in einem Zeitraum von mindestens 6 Wochen.
    • Der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer wird von der Praktikumsschule eine Betreuungslehrkraft zur Seite gestellt.
    • Es sollen mindestens 10 eigenständige Unterrichtsversuche durchgeführt werden, von denen mindestens 5 eingehend mit der Betreuungslehrkraft reflektiert werden müssen.
    • Besonderes Augenmerk soll wenn möglich auf das Kennenlernen von Ganztagsangeboten gelegt werden.
    • Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf zu führen. Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet werden dazu ebenfalls berücksichtigt.
    • Die Praktikumsteilnehmerin/der Praktikumsteilnehmer informiert sich über den voraussichtlichen Lehrerbedarf mit Hilfe der Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

    Grundsätzlich kann ein Auslandspraktikum nur als Ersatz für das (vollständige) pädagogisch-didaktische Schulpraktikum (PD-P) anerkannt werden. Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum (SF-P) muss an einer bayerischen Realschule abgeleistet werden.

     

     

    Besondere Hinweise

    Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die universitären Bestimmungen und Voraussetzungen vor der Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen und studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum.

    Hinweise der Universität Regensburg

    Besondere Hinweise:

    1. Bitte beachten Sie die detaillierten Informationen des Lehrstuhls für Schulpädagogik der Universität Regensburg zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum: Schulpädagogik Universität Regensburg

    2. Zur Anmeldung für das EWS-Examen benötigen Sie die Bescheinigung über das vollständig abgeleistete PD-Praktikum.

    Wichtig für Studierende des Faches Chemie

    Es ist zu berücksichtigen, dass das organisch-chemische Laborpraktikum bei der Fächerkombination Chemie und Mathematik laut Stundenplan zwischen dem 4. und 5. Semester absolviert wird. Das pädagogisch-didaktische Praktikum sollte deswegen indiesem Fall vor dem organisch-chemischen Praktikum abgeleistet werden, z. B. zwischen dem 2. und 3. Semester. Bei der Fächerkombination Chemie und Biologie ist das organisch-chemische Laborpraktikum zwischen dem 2. und 3. Semester zu absolvieren. Das pädagogisch-didaktische Praktikum sollte deswegen in diesem Fall erst nach demorganisch-chemischen Praktikum eingeplant werden, z. B. zwischen dem 4. und 5. Semester.

    Wichtig für Studierende des Faches Katholische Religionslehre

    Voraussetzung für das studienbegleitende-fachdidaktische Praktikum im Fach Katholische Religionslehre sind der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Orientierungskurs Theologie sowie der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismodells Religionspädagogik.

    Ersatz durch andere Praktika

    Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ganz oder teilweise ersetzt werden durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/in an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes. Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.

    Als Ersatz für das Orientierungspraktikum, das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen.

    Anträge auf Anerkennung dieser Praktika sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern eingerichtete Praktikumsamt zu richten.

    Welches Praktikumsamt ist für mich zuständig?

    Die Anmeldung für ein Praktikum erfolgt online bei dem Praktikumsamt des Aufsichtsbezirks, in dem die angestrebte Praktikumsschule liegt.

    Den Aufsichtsbezirk können Sie über die Schulsuche feststellen.

    Häufig gestellte Fragen

    Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
    Praktikum
    Was ist zu tun, wenn ich während des Praktikums krank werde?

    Nachdem Sie einer Schule zugeteilt sind, sollten Sie diese umgehend informieren. Das Praktikumsamt muss nicht informiert werden.

    Ist meine Anmeldung verbindlich?

    Ja – wir bitten daher, sich bei terminlichen Problemen mit der zugeteilten Schule und dem zuständigen Praktikumsamt in Verbindung zu setzen.

    Ist der Anmeldeschluss verbindlich?

    Ja!

    Was passiert mit Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss eingereicht werden?

    Diese werden für den nächsten Zeitraum vorgemerkt.

    Ist es möglich, das pädagogisch-didaktische Praktikum in einem Zeitraum zu absolvieren?

    Rein von der Planung her wird dies nicht möglich sein. Für eine Schulwoche werden maximal 25 Stunden angesetzt. Da das Praktikum zwischen 150 und 160 Unterrichtsstunden umfasst, sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. In der Regel gibt es während der vorlesungsfreien Zeit keinen dementsprechenden Zeitraum. Zudem gibt die LPO I vor, dass das Praktikum im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollte.

    Kann ein Praktikum geteilt werden?

    Prinzipiell sind die Praktika in den vorgegebenen Zeiträumen zu absolvieren – in studiumsbedingten Ausnahmefällen können nach Absprache mit der Schule und mit dem Praktikumsamt Änderungen erfolgen.

    Kann ich das Praktikum an einer Wirtschaftschule absolvieren?

    Nein!

    Was ist zu beachten, wenn ich das Praktikum an einer kirchlichen Schule absolvieren möchte?

    Neben einer Anmeldung ist hier das Einverständnis der Schule notwendig. Eine schriftliche Bestätigung der Schule ist mit der Anmeldung zum Praktikum einzureichen.

    Was muss ich beachten, wenn ich das Praktikum in einem anderen Regierungsbezirk absolviere?

    Die Bewerbung für ein Praktikum ist stets an das dafür zuständige Praktikumsamt (Bezirk in dem sich die Schule befindet) zu richten. Beachten Sie hierbei die jeweiligen Formalitäten.

    Gibt es Möglichkeiten, das Praktikum an ausländischen Schulen abzuleisten?

    Ja – die Organisation läuft in diesem Fall über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD). Sie werden als Assistentteacher für etwa ein dreiviertel Jahr an einer Schule eingesetzt. Diese Tätigkeit gilt als Ersatz für das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum.

    Müssen Feiertage nachgeholt werden?

    Nein.

    Müssen Krankheitstage nachgeholt werden?

    Diese Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.

    Besteht während des Praktikums Versicherungsschutz?

    Ja, Sie sind über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) versichert.

    Nach oben



    © Bayerisches Realschulnetz  2024