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Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der angestrebten Schule.
Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist die Anmeldung nur online möglich:
Eine Übersicht über Aufgaben und Ziele der Praktika für das Lehramtsstudium.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika zu Verschwiegenheitspflicht, Unfallversicherungsschutz, Anwesenheitspflicht sowie weitere Regelungen.
Informationen zu den einzelnen Praktika und Hinweise zur Durchführung und zur Dauer.
Unter bestimmten Umständen können bestimmte Praktika durch andere ersetzt werden. Hier finden Sie die entsprechenden Regelungen.
Terminpläne, Merkblätter und Bescheinigungen für das Praktikum.
Was ist zu tun, wenn Sie während des Praktikums krank werden? Müssen Feiertage nachgeholt werden? Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen rund ums Praktikum.
In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden.
Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen.
Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.
Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.
Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes IfSG ergeben.
Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.
Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie die in §34 Abs. 1 Nr. 1 LPO I für das jeweilige Praktikum beschriebenen Bedingungen erfüllt haben.
Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten (vgl. KMS vom 28.02.2020). Davon sind auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das Praktikum nicht angetreten werden. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:
Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:
ein Betriebspraktikum
ein Orientierungspraktikum
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Studierende des Faches Wirtschaftswissenschaften benötigen kein Betriebspraktikum. Sie absolvieren stattdessen ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum im Rahmen ihres Studienganges.
Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums sowie die Anerkennbarkeit anderer Tätigkeiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Die Studierenden wenden sich selbstständig an einen Betrieb oder eine der o. g. Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.
Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.
Das Orientierungspraktikum dient in der Regel der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrkraft. Die Studierenden sollen damit einen ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind.
Das Orientierungspraktikum
Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kennenzulernen.
Bei Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von zwei Wochen an zwei unterschiedlichen Schularten, davon mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule. Mindestens eine Woche des Praktikums muss an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden.
Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 (Vollzeit-)Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.
Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, soweit das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet wird, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung einer Förderschule, einer Realschule, eines Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt. Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.
Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung.
Änderungen beim Orientierungspraktikum (vgl. KMBek vom 9. Mai 2022, Az. IV.5-BS4020-PRA.1 595):
Die Bestimmungen zum Orientierungspraktikum wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. Es ergeben sich unterschiedliche Fälle, je nachdem, wann die Studierenden ihr Studium aufgenommen haben:
a) Studienbeginn vor dem Wintersemester 2021/2022:
Beim Orientierungspraktikum muss mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden. Es wird empfohlen mehrere Schularten kennenzulernen.
b) Studienbeginn zwischen dem Wintersemester 2021/2022 und dem Sommersemester 2023:
Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten absolviert werden. Mindestens eine der 3-4 Wochen muss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden.
c) Studienbeginn zum Sommersemester 2023:
Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten absolviert werden, dabei muss mindestens eine Woche an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum stattfinden. Weiterhin gilt, dass mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden muss.
Unter Termine und Merkblätter finden Sie die entsprechenden Bescheinigungen
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem oder unvollständigem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Das pädagogisch didaktische Schulpraktikum umfasst einen Zeitraum von 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist, entsprechend der Studienordnung der jeweiligen Universität, obligatorisch. Siehe dazu auch „Hinweise der Universität“. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs.2 Nr. 2 Buchst. F LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; in diesem Fall vermerkt die Universität diese Anzahl der Leistungspunkte auf dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Begleitveranstaltung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen Betreuungslehrkräften verbleibt:
Anmeldung
Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online beim Praktikumsamt desjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Regierungsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Frühjahr ist jeweils spätestens der 1. Dezember, für den Beginn im Herbst spätestens der 1. Juni.
Betreuung
Die Schule schafft hierfür die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf und über den voraussichtlichen Lehrerbedarf zu führen. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung dieses Gesprächs, jedoch nicht dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Es
Aufgaben und Studienziele
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben Sie folgende Aufgaben und Studienziele:
Anmeldung
Die Anmeldung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erfolgt online beim jeweils zuständigen Praktikumsamt bis spätestens 15. April (siehe Termine, unten).
Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum nicht mehr als sechs betragen soll. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind.
Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.
Aufgrund der großen Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, der geographischen Lage der Realschulen im Bezirk, der maximal möglichen Anzahl von Studierenden pro Fach sowie Kursen (verschiedener Fachgruppen) pro Schule ergeben sich zwangsläufig große Entfernungen zwischen einigen Praktikumsschulen und der Universität. Bilden Sie daher rechtzeitig Fahrgemeinschaften.
Pädagogischer Austauschdienst
Das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres (i. d. R. Oktober bis Mai) umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes PAD der KMK.
Eine entsprechende Bescheinigung des PAD ist beim Praktikumsamt Niederbayern zur Anerkennung einzureichen.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann (mit Ausnahme des o. g. PAD der KMK) nicht durch eine Tätigkeit außerhalb Bayerns bzw. im Ausland ersetzt werden und muss im der Universität zugehörigen Aufsichtsbezirk abgeleistet werden.
Praktika außerhalb Bayerns
Als Ersatz für das Orientierungspraktikum oder das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden.
Diese müssen den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen und an einer der bayerischen Realschule vergleichbaren Schulart abgeleistet werden.
Praktika im nicht deutschsprachigen Ausland
Für die Anerkennung ist zu Folgendes zu beachten:
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandspraktikums als Ersatz für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum:
Grundsätzlich gelten die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. April 2015 Az.: IV.5-5S4020-PRA.38 234 4.2 Abs. 3 f, genannten Aufgaben und Studienziele. Folgende Rahmenbedingungen sind zu erfüllen:
Grundsätzlich kann ein Auslandspraktikum nur als Ersatz für das (vollständige) pädagogisch-didaktische Schulpraktikum (PD-P) anerkannt werden. Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum (SF-P) muss an einer bayerischen Realschule abgeleistet werden.
Beim pädagogisch-didaktischen Praktikum müssen Sie eine Wunschschule angeben. Setzen Sie sich hierfür mit einer Schule in Verbindung, an der Sie das Praktikum ableisten möchten. Sobald Sie das Einverständnis haben, melden sich online an und geben die Schule als Wunschschule an. Sie werden dann zeitnah der Praktikumsschule zugeteilt.
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet für alle Fächer donnerstags statt. Bitte informieren Sie sich auch am jeweiligen Didaktik-Lehrstuhl der Universität Augsburg, bevor Sie sich für das Praktikum online anmelden. Einzelne Fachdidaktiker verlangen Vorleistungen, bieten die Begleitveranstaltung nur in einem Semester an oder erwarten eine vorherige Anmeldung.
Alternativ wird an der Universität Augsburg die Lehr:werkstatt angeboten: Sie…
Zu Informationen über die Lehr:werkstatt finden Sie hier.
Die Anmeldung für ein Praktikum erfolgt online bei dem Praktikumsamt des Aufsichtsbezirks, in dem die angestrebte Praktikumsschule liegt.
Den Aufsichtsbezirk können Sie über die Schulsuche feststellen.
Nachdem Sie einer Schule zugeteilt sind, sollten Sie diese umgehend informieren. Das Praktikumsamt muss nicht informiert werden.
Ja – wir bitten daher, sich bei terminlichen Problemen mit der zugeteilten Schule und dem zuständigen Praktikumsamt in Verbindung zu setzen.
Ja!
Diese werden für den nächsten Zeitraum vorgemerkt.
Rein von der Planung her wird dies nicht möglich sein. Für eine Schulwoche werden maximal 25 Stunden angesetzt. Da das Praktikum zwischen 150 und 160 Unterrichtsstunden umfasst, sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. In der Regel gibt es während der vorlesungsfreien Zeit keinen dementsprechenden Zeitraum. Zudem gibt die LPO I vor, dass das Praktikum im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollte.
Prinzipiell sind die Praktika in den vorgegebenen Zeiträumen zu absolvieren – in studiumsbedingten Ausnahmefällen können nach Absprache mit der Schule und mit dem Praktikumsamt Änderungen erfolgen.
Nein!
Neben einer Anmeldung ist hier das Einverständnis der Schule notwendig. Eine schriftliche Bestätigung der Schule ist mit der Anmeldung zum Praktikum einzureichen.
Die Bewerbung für ein Praktikum ist stets an das dafür zuständige Praktikumsamt (Bezirk in dem sich die Schule befindet) zu richten. Beachten Sie hierbei die jeweiligen Formalitäten.
Ja – die Organisation läuft in diesem Fall über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD). Sie werden als Assistentteacher für etwa ein dreiviertel Jahr an einer Schule eingesetzt. Diese Tätigkeit gilt als Ersatz für das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum.
Nein.
Diese Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.
Ja, Sie sind über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) versichert.
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