Das Praktikumsamt in Oberbayern-Ost

Leiterin des Praktikumsamtes:

BerRin Elisabeth Achatz

Kontakt:

 E-Mail Adresse: praktikumsamt(at)mbobo.de

Telefonnummer:
08071 90 33 0 22

Faxnummer:

08071 90 33 0 28

    Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der angestrebten Schule.

    Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum und für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist die Anmeldung nur online möglich:

    Zur Anmeldung

    Eine Übersicht über Aufgaben und Ziele der Praktika für das Lehramtsstudium.

    zu Verschwiegenheitspflicht, Unfallversicherungsschutz, Anwesenheitspflicht sowie weitere Regelungen.

    Informationen zu den einzelnen Praktika und Hinweise zur Durchführung und zur Dauer.

    • Betriebspraktikum
    • Orientierungspraktikum
    • Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
    • Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

    Unter bestimmten Umständen können bestimmte Praktika durch andere ersetzt werden. Hier finden Sie die entsprechenden Regelungen.

    Praktikumstermine, Anmeldefristen und Links zu den Regularien

    Was ist zu tun, wenn Sie während des Praktikums krank werden? Müssen Feiertage nachgeholt werden? Hier finden Sie Antworten auf typische Fragen rund ums Praktikum.

    Aufgaben und Ziele

    In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden.

    Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen.

    Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

    Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.

    Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

    Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben.

    Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.

    Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

    Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.

    Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, wird Ihnen die Bescheinigung durch die Praktikums- und ggf. die Hochschullehrkraft unter Angabe der wesentlichen Gründe versagt und Sie müssen das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.

    Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

    Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz

    Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Davon sind auch Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen spätestens an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen.

    Ohne einen entsprechenden Nachweis darf das Praktikum nicht angetreten werden!

    Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Verweigerung der Aufnahme des Praktikums.

    Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

    • Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)
    • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist,
    • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf,
    • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

    Anderweitige Nachweise können in der Regel nicht anerkannt werden.

    Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.

    Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:

    • Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden.
    • Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig.
    • Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend.
    • Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

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    In der folgenden pdf-Datei finden Sie eine Übersicht über alle Praktika, die Ihnen bei der rechtzeitigen Planung behilflich sein soll:

    Übersicht zu Praktika für Studierende des Lehramts an Realschulen

    Detaillierte Informationen zu den Praktika sowie die Formulare für die Praktikumsbescheinigungen finden Sie hier:

    Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:

    ein Betriebspraktikum

    8-wöchiges Praktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

    Das Betriebspraktikum entfällt, soweit ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisen ist. Letzteres betrifft Studierende des Faches Wirtschaftswissenschaften.

    ein Orientierungspraktikum

    vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit

    ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

    150 – 160 Unterrichtsstunden im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren in der vorlesungsfreien Zeit.

    Die LMU München bietet ein Begleitseminar mit dem Titel „Einführung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum“ in Form eines vhb-online-Kurses an. Informationen zur Anmeldung finden Sie unter untenstehendem Link.

    ein studienbegleitendes-fachdidaktisches Praktikum

    in einem der gewählten Unterrichtsfächer einmal wöchentlich (4 Unterrichtsstunden) während der Vorlesungszeit

    Bitte beachten Sie unbedingt die unter untenstehendem Link abrufbare Zusammenstellung des Münchener Zentrums für Lehrerbildung der LMU München für eine überschneidungsfreie Ableistung Ihres Praktikums im modularisierten Lehramt:

    https://www.mzl.uni-muenchen.de/studium/praktika/praktika_ueberschneidungsfrei/realschule/index.html

    Ersatz durch andere Praktika

    Als Ersatz für das Orientierungspraktikum oder das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden. Diese müssen den in § 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen und an einer der bayerischen Realschule vergleichbaren Schulart abgeleistet werden.

    Das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres (i. d. R. Oktober bis Mai) umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/in an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes PAD.

    Anträge auf Anerkennung der oben erwähnten Praktika sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern eingerichtete Praktikumsamt zu richten (https://www.realschulebayern.de/bezirke/niederbayern/praktikumsamt). Auf dessen Homepage finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen für die Anerkennung.

    Zuständigkeiten

    für Studierende der Universität Augsburg

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Schwaben

    Völkstraße 20 86150 Augsburg

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/schwaben/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universitäten Bamberg und Bayreuth

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberfranken

    Adolf-Wächter-Straße 10

    95447 Bayreuth

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/oberfranken/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-West

    Bahnhofstraße 15

    82256 Fürstenfeldbruck

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/oberbayern-west/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universität München und die Technische Universität München sowie der Hochschule für Musik und Theater in München

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-Ost

    Auf der Burg 6

    83512 Wasserburg

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/oberbayern-ost/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universität Erlangen-Nürnberg

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Mittelfranken

    Pommernstraße 10

    90451 Nürnberg

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/mittelfranken/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universität Passau

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern

    Christoph-Dorner-Straße 18

    84028 Landshut

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/niederbayern/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universität Regensburg

    Praktikumsamt bei der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz

    Isarstraße 24

    93057 Regensburg

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/oberpfalz/praktikumsamt/

     

    für Studierende der Universität Würzburg

    Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken

    Frankfurter Straße 71

    97082 Würzburg

    https://www.realschulebayern.de/bezirke/unterfranken/praktikumsamt/

    Termine, Fristen und Links

    Praktikumstermine im Schuljahr 2023/24 & Anmeldefristen

    Praktikumstermine im Schuljahr 2024/25 & Anmeldefristen

    §34 LPO I:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-34

    Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der LPO I (KMBek vom 3. Juni 2014) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320):

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV287341/True

    Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der LPO I (KMBek vom 14. April 2015):

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209/True

    Häufig gestellte Fragen

    Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
    Praktikum
    Was ist zu tun, wenn ich während des Praktikums krank werde?

    Nachdem Sie einer Schule zugeteilt sind, sollten Sie diese umgehend informieren. Das Praktikumsamt muss nicht informiert werden.

    Ist meine Anmeldung verbindlich?

    Ja – wir bitten daher, sich bei terminlichen Problemen mit der zugeteilten Schule und dem zuständigen Praktikumsamt in Verbindung zu setzen.

    Ist der Anmeldeschluss verbindlich?

    Ja!

    Was passiert mit Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss eingereicht werden?

    Diese werden für den nächsten Zeitraum vorgemerkt.

    Ist es möglich, das pädagogisch-didaktische Praktikum in einem Zeitraum zu absolvieren?

    Rein von der Planung her wird dies nicht möglich sein. Für eine Schulwoche werden maximal 25 Stunden angesetzt. Da das Praktikum zwischen 150 und 160 Unterrichtsstunden umfasst, sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. In der Regel gibt es während der vorlesungsfreien Zeit keinen dementsprechenden Zeitraum. Zudem gibt die LPO I vor, dass das Praktikum im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollte.

    Kann ein Praktikum geteilt werden?

    Prinzipiell sind die Praktika in den vorgegebenen Zeiträumen zu absolvieren – in studiumsbedingten Ausnahmefällen können nach Absprache mit der Schule und mit dem Praktikumsamt Änderungen erfolgen.

    Kann ich das Praktikum an einer Wirtschaftschule absolvieren?

    Nein!

    Was ist zu beachten, wenn ich das Praktikum an einer kirchlichen Schule absolvieren möchte?

    Neben einer Anmeldung ist hier das Einverständnis der Schule notwendig. Eine schriftliche Bestätigung der Schule ist mit der Anmeldung zum Praktikum einzureichen.

    Was muss ich beachten, wenn ich das Praktikum in einem anderen Regierungsbezirk absolviere?

    Die Bewerbung für ein Praktikum ist stets an das dafür zuständige Praktikumsamt (Bezirk in dem sich die Schule befindet) zu richten. Beachten Sie hierbei die jeweiligen Formalitäten.

    Gibt es Möglichkeiten, das Praktikum an ausländischen Schulen abzuleisten?

    Ja – die Organisation läuft in diesem Fall über den Pädagogischen Austauschdienst (PAD). Sie werden als Assistentteacher für etwa ein dreiviertel Jahr an einer Schule eingesetzt. Diese Tätigkeit gilt als Ersatz für das pädagogisch-didaktische und das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum.

    Müssen Feiertage nachgeholt werden?

    Nein.

    Müssen Krankheitstage nachgeholt werden?

    Diese Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.

    Besteht während des Praktikums Versicherungsschutz?

    Ja, Sie sind über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) versichert.



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