Fragen des Schulalltags

Probleme an einer Schule sind zwar nicht an der Tagesordnung, aber vor allem dann sehr unangenehm, wenn sie das eigene Kind betreffen. Die richtige Vorgehensweise für unterschiedlichste Probleme sowie Informationen für das Aufzeigen geeigneter Lösungswege sind für Sie im Folgenden zusammengestellt:

Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
Schulalltag
Befreiung vom Unterricht

Wer darf vom Unterricht befreit werden?

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden.

In welchen Fächern kann vom Unterricht befreit werden?

Der Schulleiter befreit ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport und in musischen oder praktischen Fächern, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht oder nur teilweise teilnehmen kann; der Schulleiter kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen. Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, an einem anderen Unterricht teilzunehmen.

Was macht ein Schüler während der Befreiung ?

In der Zeit, in der ein Schüler vom Untericht befreit wird, kann er verpflichtet werden, einen anderen Unterricht zu besuchen.

Beurlaubung vom Unterricht

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schüler beurlaubt werden?

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Den Schülern ist ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. Insbesondere sind katholische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Firmung und evangelische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Konfirmation für einen Tag zu beurlauben.

Ist für einen Schüler während der Schulzeit ein Erholungsaufenthalt erforderlich, so hat er ein ärztliches Zeugnis über den Grund der Erholungsbedürftigkeit vorzulegen. Aus dem Zeugnis soll sich auch ergeben, weshalb der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann. Der Schüler gilt in diesem Fall als erkrankt.

Leistungsnachweise

Welche Arten von Leistungsnachweisen gibt es?

Es gibt große und kleine Leistungsnachweise. Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen.

Wie viele große Leistungsnachweise sind anzufertigen?

Die Fächer, in denen große Leistungsnachweise angefertigt werden sowie deren Anzahl sind in der RSO § 18 festgelegt.

Besonderheiten:

  • In den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt.
  • Im Fach Englisch kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 je eine Schulaufgabe durch eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden.
  • Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 an die Stelle der dritten Schulaufgabe eine Sprachzertifikatsprüfung (z. B. DELF A2 scolaire) oder eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit treten.

 

Wie viele kleine Leistungsnachweise sind anzufertigen?

Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. In jedem Schulhalbjahr sind je Fach insgesamt mindestens zwei, in mehr als zweistündigen Fächern mindestens drei kleine Leistungsnachweise zu erbringen, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis als mündlicher Leistungsnachweis.

Werden Leistungsnachweise mit nach Hause gegeben?

Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben. Bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies in der Regel auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben.

Müssen Leistungsnachweise nachgeholt werden?

Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen. Den genauen Wortlaut der Bestimmungen können Sie in der §17 bis §23 RSO nachlesen.

Bildung der Zeugnisnoten

Wie wird die Zeugnisnote bzw. Jahresfortgangsnote berechnet?

Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der schriftlichen, der mündlichen und ggf. der praktischen Leistungsnachweise gebildet. Fachliche Leistungstests zählen wie zusätzliche kleine Leistungsnachweise. Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

Wie sieht die Gewichtung der einzelnen Noten aus?

Die Noten aus den Schulaufgaben und den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen haben doppeltes Gewicht. Ansonsten, also bei Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachlichen Leistungstests sowie mündlichen und praktischen Leistungen entscheidet die jeweilige Lehrkraft über die Gewichtung der Leistungsnachweise. Eine Lehrkraft kann also auch eine Stegreifaufgabe oder Kurzarbeit doppelt gewichten, wenn ihrer Ansicht nach der Schwierigkeitsgrad des Leistungsnachweises hoch ist.

Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der RSO § 23 nachlesen.

Vorrücken auf Probe

Wer kann auf Probe vorrücken?

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen Profilfach der besuchten Wahlpflichtfächergruppe keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z. B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden.

Wann wird das Vorrücken auf Probe gewährt?

Es muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangen, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Fall nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen dauert die Probezeit bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. In besonderen Fällen kann die Probezeit von der Klassenkonferenz um zwei Monate verlängert werden.

Wer entscheidet, ob die Probezeit bestanden worden ist?

Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat.

Was geschieht, wenn die Probezeit nicht bestanden wurde?

Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, werden in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe aufgrund nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler. Den genauen Wortlaut der Bestimmungen können Sie in der Realschulordnung § 26 und im BayEUG Art. 53 Abs 6 nachlesen.

Nachprüfung

Wann darf eine Nachprüfung gemacht werden?

Eine Nachprüfung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der 7. bis 9. Jahrgangsstufe ablegen.

Für diese Schülerinnen und Schüler gilt, dass eine Nachprüfung nur dann möglich ist, wenn sie wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben und in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen.

Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen.

Wann findet die Prüfung statt?

Die Nachprüfung findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

Wie meldet man sich zur Nachprüfung an?

Die Erziehungsberechtigten müssen spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag zur Teilnahme an der Nachprüfung bei der Schule vorlegen.

Wo findet die Nachprüfung statt?

In der Regel wird die Nachprüfung an der bisherigen Schule abgelegt. Bei einem Wohnsitzwechsel können die Schülerinnen und Schüler die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

Was wird geprüft?

Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als "ausreichend" waren. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

§ 27 Absatz 6 RSO lautet:"Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen."

Freiwilliges Wiederholen

Bis wann muss die freiwillige Wiederholung beantragt werden?

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses (vgl. § 29 Abs. 1 RSO)  in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

Was geschieht bei Nichtbestehen der freiwilligen Wiederholung?

Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird. Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der RSO § 29 nachlesen.

Schulstatus - Allgemeine Informationen

Schulstatus - Allgemeine Informationen

Bei den öffentlichen Schulen wird zwischen staatlichen und kommunalen Schulen unterschieden, wobei der Unterschied für Eltern und Erziehungsberechtigte kaum spürbar ist:

1. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist.

2. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (z.B. Landkreis, kreisfrei Stadt, Zweckverband) ist.

Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentlich (d.h. nicht staatlich oder kommunal) sind. Laut Gesetzgeber müssen diese Schulen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

In der Gruppe der privaten Schulen wird rechtlich zwischen "staatlich anerkannten Schulen" und "staatlich genehmigten" Schulen unterschieden. Dieser Unterschied kann durchaus zu Komplikationen beim Schulwechsel führen.

Zur Erläuterung:

"Staatlich anerkannte" Realschulen müssen sich bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen an die Regelungen halten, die auch für öffentliche Schulen gelten. Dadurch sind sie aber auch berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. Art. 90-104 BayEUG )

Bei nur "staatlich genehmigten" Schulen gilt dies nicht, d. h. deren Zeugnisse werden beim Wechsel an eine "staatlich anerkannte" private oder öffentliche Schule nicht anerkannt. Das kann zu Problemen beim Schulwechsel führen, da immer eine Aufnahmeprüfung abzulegen ist. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schule haben sich der Abschlussprüfung als "andere Bewerber" zu unterziehen.



© Bayerisches Realschulnetz  2024