Aufgrund der wichtigen Tatsache, dass eine zusätzliche, also außerhalb des normalen Prüfungsablaufs und Anforderungsbereichs der Zweiten Staatsprüfung liegende, Prüfungsleistung eingefordert wird, kann der Prüfungsteilnehmer frei wählen, in welcher Jahrgangsstufe er/sie eine Prüfungslehrprobe in IT oder Sozialwesen ablegen möchte. Er/sie darf also z. B. eine PLP in Sozialwesen in Jg. 7 ablegen, auch wenn in dieser Jahrgangsstufe bereits eine Lehrprobe in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer stattgefunden hat. Dies entspricht dem Charakter einer Zusatzausbildung.
Bitte beachten Sie die Hinweise in der ASR unter dem Gliederungspunkt 3.1.4.4. Die Vorgehensweise wird in eigenen pdf-Dokumenten jeweils für die grundständige Seminarschule, die prüfende Seminarschule und die Einsatzschule beschrieben.
Zunächst muss der Studienreferendar einen gültigen Nachweis für die genannte Legasthenie erbringen, somit also eine fachärztliche Bestätigung. Sodann sollte in jedem Fall das Ref. IV.1 (= MR Rüdiger Wieber, Tel. 089 2186-2530) kontaktiert werden, da es sich um einen Sonderfall handelt. Sollte im Einzelfall auch ein Nachteilsausgleich in Betracht gezogen werden, ist sicherlich auch der Einbezug des Prüfungsamts vonnöten. Grundsätzlich muss daran erinnert werden, dass Deutsch als Unterrichtsprinzip in allen Fächern entsprechende Berücksichtigung finden muss, was von der Lehrkraft fordert, dass sie sprachrichtige Texte produzieren und auch Schülerfehler erkennen kann.
Eine Abgabe nach erfolgter Entlassung ist nicht möglich. Liegt der Abgabetermin nach dem Entlassungstermin, kann der Studienreferendar freiwillig bis zum Entlassungstermin abgeben und die Hausarbeit muss bewertet werden. Tut er dies nicht, wird nach Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst ein komplett neues Thema vergeben. Liegt der Abgabetermin vor dem geplanten Entlassungstermin, muss die Hausarbeit abgegeben werden, sonst ist diese mit Note 6 zu bewerten.
Der betreffende Studienreferendar hat umgehend einen "Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst" an das Prüfungsamt zu stellen (Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen). Andere Formulierungen wie z. B. "Unterbrechung", "Pausieren", o. Ä. sind nicht zulässig und werden vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Idealerweise enthält der Antrag ein genaues Datum, mit dessen Ablauf die Entlassung wirksam werden soll. Liegt dieses Datum bereits in der Vergangenheit, erhält der Studienreferendar rückwirkend Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge. Zu viel gezahlte Bezüge müssen zurückgezahlt werden. Der Studienreferendar ist auf diesen Umstand hinzuweisen, ebenso wie auf den Wegfall der Beihilfeberechtigung mit erfolgter Entlassung.
Hierzu ist umgehend (spätestens jedoch bis zum Ende des Halbjahres des 2. Ausbildungsabschnittes) ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Erweiterungsfach an das Prüfungsamt zu stellen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen). Dieses legt die zuständige Seminar- bzw. die Teilausbildungsschule im Erweiterungsfach fest. Damit eine grundständige Erweiterung erfolgen kann, muss die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach spätestens zum Herbsttermin des 2. Ausbildungsabschnittes (= zu Beginn des Einsatzjahres) abgelegt werden. Die Prüfungslehrprobe kann an der Seminar-, Teilausbildungs- oder Einsatzschule abgelegt werden. Die mündliche Prüfung findet an der Seminar- bzw. Teilausbildungsschule statt. Wurde die Erste Lehramtsprüfung bereits vor dem Herbsttermin des 2. Ausbildungsabschnittes abgelegt, erfolgt im 2. Ausbildungsabschnitt ein Einsatz im Erweiterungsfach im Umfang von 3 Unterrichtsstunden. Die Termine für die Ablegung der Prüfungen sind dem Amtsblatt zu entnehmen. Weitere nützliche Informationen rund um das Thema "Erweiterungsfach" finden sich unter www.km.bayern.de/lehrer/fort-und-weiterbildung/erweiterungsfaecher.html
Gemäß 3.5.5 ASR wird das Thema erst nach Wiederaufnahme des Dienstes vergeben.
ASR 3.9.3.2 ist zu entnehmen: Die Note für die schriftliche Hausarbeit kann mitgeteilt werden, wenn die Korrektur der Hausarbeit abgeschlossen ist und sich beide Prüfer auf eine Note geeinigt haben.
Im Sinne der Chancengleichheit werden die Seminarleitungen gebeten, die Note für die Schriftliche Hausarbeit den Studienreferendarinnen und -referendaren nicht vor dem 15. Mai des Jahres des Prüfungstermins mitzuteilen.
Die Einstellungssituation des zurückliegenden Einstellungstermins wird in einem KMS vom September jeden Jahres beschrieben. Sie kann jedoch nicht auf den anstehenden Einstellungstermin übertragen werden. Allerdings können deren Eckwerte (Einstellungsgrenznoten, Einstellungsquoten etc.) als grobe Orientierungshilfe dienen.
Die gesamte Personalplanung wird i.d.R. bis Mitte August weitgehend abgeschlossen. Details sind den Formblättern und Informationen zu entnehmen, die jeder Studienreferendar zusammen mit dem Formblatt "Gesuch auf Übernahme in den Staatsdienst" erhalten hat. Dort sind auch die Bedingungen für die Wartelistenberechtigung bzw. die Streichung von der Warteliste explizit vermerkt.
Die Terminvereinbarung der 3. Prüfungslehrprobe erfolgt ausschließlich über das BRN. Eine ausführliche Anleitung ist hier zu finden.
Im Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des/der Seminarleiter/in übernimmt dessen/deren Stellvertretung die Leitung der Prüfungskommission.
Eine Vertretung der zuständigen Seminarlehrkraft ist nur möglich, wenn die Prüfungslehrprobe nicht verschoben werden kann. In diesem Fall wird von der Seminarleitung eine erfahrene Lehrkraft beigezogen, welche die Lehrbefähigung des betreffenden Fachs besitzt und nach Möglichkeit selbst eine Seminarlehrkraft ist. (siehe ASR 3.1.1.10)
Es muss ein Amtsarzt aufgesucht werden, der bei Krankheit ein ärztliches Attest ausstellt.
© Bayerisches Realschulnetz 2024