Häufig gestellte Fragen zur Seminarausbildung

Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
Grundständige SeminarschulePrüfende Seminarschule
In welcher Jahrgangsstufe darf die Prüfungslehrprobe in einem Fach der Zusatzausbildung (IT, Sow) abgelegt werden?

Aufgrund der wichtigen Tatsache, dass eine zusätzliche, also außerhalb des normalen Prüfungsablaufs und Anforderungsbereichs der Zweiten Staatsprüfung liegende,  Prüfungsleistung  eingefordert wird, kann der Prüfungsteilnehmer frei wählen, in welcher Jahrgangsstufe er/sie eine Prüfungslehrprobe in IT oder Sozialwesen ablegen möchte. Er/sie darf also z. B. eine PLP in Sozialwesen in Jg. 7 ablegen, auch wenn in dieser Jahrgangsstufe bereits eine Lehrprobe in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer stattgefunden hat. Dies entspricht dem Charakter einer Zusatzausbildung.

Bezüglich der 3. PLP werden Terminabwicklung und Dateneingabe über das BRN durchgeführt. Wie ist die genaue Vorgehensweise?

Bitte beachten Sie die Hinweise in der ASR unter dem Gliederungspunkt 3.1.4.4. Die Vorgehensweise wird in eigenen pdf-Dokumenten jeweils für die grundständige Seminarschule, die prüfende Seminarschule und die Einsatzschule beschrieben.

Ein Studienreferendar erklärt, Legastheniker zu sein – wie sollte die Seminarleitung reagieren?

Zunächst muss der Studienreferendar einen gültigen Nachweis für die genannte Legasthenie erbringen, somit also eine fachärztliche Bestätigung. Sodann sollte in jedem Fall das Ref. IV.1 (= MR Rüdiger Wieber, Tel. 089 2186-2530) kontaktiert werden, da es sich um einen Sonderfall handelt. Sollte im Einzelfall auch ein Nachteilsausgleich in Betracht gezogen werden, ist sicherlich auch der Einbezug des Prüfungsamts vonnöten. Grundsätzlich muss daran erinnert werden, dass Deutsch als Unterrichtsprinzip in allen Fächern entsprechende Berücksichtigung finden muss, was von der Lehrkraft fordert, dass sie sprachrichtige Texte produzieren und auch Schülerfehler erkennen kann.

Wie verhält es sich mit der Hausarbeit, wenn ein Studienreferendar plant, sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen zu lassen?

Eine Abgabe nach erfolgter Entlassung ist nicht möglich. Liegt der Abgabetermin nach dem Entlassungstermin, kann der Studienreferendar freiwillig bis zum Entlassungstermin abgeben und die Hausarbeit muss bewertet werden. Tut er dies nicht, wird nach Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst ein komplett neues Thema vergeben. Liegt der Abgabetermin vor dem geplanten Entlassungstermin, muss die Hausarbeit abgegeben werden, sonst ist diese mit Note 6 zu bewerten.

Ein Studienreferendar möchte sich (mit sofortiger Wirkung) entlassen lassen? Was ist zu beachten? Wie/was genau ist zu formulieren?

Der betreffende Studienreferendar hat umgehend einen "Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst" an das Prüfungsamt zu stellen (Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen). Andere Formulierungen wie z. B. "Unterbrechung", "Pausieren", o. Ä. sind nicht zulässig und werden vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Idealerweise enthält der Antrag ein genaues Datum, mit dessen Ablauf die Entlassung wirksam werden soll. Liegt dieses Datum bereits in der Vergangenheit, erhält der Studienreferendar rückwirkend Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge. Zu viel gezahlte Bezüge müssen zurückgezahlt werden. Der Studienreferendar ist auf diesen Umstand hinzuweisen, ebenso wie auf den Wegfall der Beihilfeberechtigung mit erfolgter Entlassung.

Ein Studienreferendar möchte nach Dienstantritt noch in einem Fach grundständig erweitern und die 2. Staatsprüfung ablegen. Was ist dabei zu beachten? Wie verhält es sich mit einem möglichen Unterrichtseinsatz und der Prüfungslehrprobe?

Hierzu ist umgehend (spätestens jedoch bis zum Ende des Halbjahres des 2. Ausbildungsabschnittes) ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Erweiterungsfach an das Prüfungsamt zu stellen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen). Dieses legt die zuständige Seminar- bzw. die Teilausbildungsschule im Erweiterungsfach fest. Damit eine grundständige Erweiterung erfolgen kann, muss die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach spätestens zum Herbsttermin des 2. Ausbildungsabschnittes (= zu Beginn des Einsatzjahres) abgelegt werden. Die Prüfungslehrprobe kann an der Seminar-, Teilausbildungs- oder Einsatzschule abgelegt werden. Die mündliche Prüfung findet an der Seminar- bzw. Teilausbildungsschule statt. Wurde die Erste Lehramtsprüfung bereits vor dem Herbsttermin des 2. Ausbildungsabschnittes abgelegt, erfolgt im 2. Ausbildungsabschnitt ein Einsatz im Erweiterungsfach im Umfang von 3 Unterrichtsstunden. Die Termine für die Ablegung der Prüfungen sind dem Amtsblatt zu entnehmen. Weitere nützliche Informationen rund um das Thema "Erweiterungsfach" finden sich unter www.km.bayern.de/lehrer/fort-und-weiterbildung/erweiterungsfaecher.html

Wie ist zu verfahren, wenn ein Studienreferendar bei der Themenvergabe der Hausarbeit langfristig dienstunfähig ist?

Gemäß 3.5.5 ASR wird das Thema erst nach Wiederaufnahme des Dienstes vergeben.

Wann kann ein Studienreferendar die Note seiner schriftlichen Hausarbeit erfahren?

ASR 3.9.3.2 ist zu entnehmen: Die Note für die schriftliche Hausarbeit kann mitgeteilt werden, wenn die Korrektur der Hausarbeit abgeschlossen ist und sich beide Prüfer auf eine Note geeinigt haben.

Im Sinne der Chancengleichheit werden die Seminarleitungen gebeten, die Note für die Schriftliche Hausarbeit den Studienreferendarinnen und -referendaren nicht vor dem 15. Mai des Jahres des Prüfungstermins mitzuteilen.

Wann kann ein Studienreferendar das voraussichtliche Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung, einschließlich der Note des Gutachtens, erfahren?

Eine Mitteilung über das voraussichtliche Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung gemäß ASR 3.9.7 ist grundsätzlich erst ab dem 01.07. jeden Jahres möglich. Auf die Gleichbehandlung aller Studienreferendare ist hierbei zu achten.

Sofern ein Studienreferendar unter Angabe von Gründen, z. B. Bewerbung in einem anderen Bundesland (bayerische Arbeitgeber brauchen diese nicht), schriftlich erklärt, dass er eine schriftliche Bestätigung seiner in der Zweiten Staatsprüfung bis dato erzielten Einzelnoten benötigt, kann die Seminarleitung diese in eigener Verantwortung erteilen. Diese darf weder Notenberechnungen noch Aussagen/Prognosen über den etwaigen Erfolg des zu Prüfenden enthalten. Ferner ist der Eindruck zu vermeiden, dass es sich um eine Bescheinigung gemäß § 27 LPO II handeln könnte. Daher sollte lediglich der Begriff "Notenstandsmeldung" verwendet und der Begriff „Bescheinigung“ vermieden werden.

Wo findet man einen Einblick in die Einstellungssituation des letzten Prüfungsjahrgangs in einer Fächerkombination?

Die Einstellungssituation des zurückliegenden Einstellungstermins wird in einem KMS vom September jeden Jahres beschrieben. Sie kann jedoch nicht auf den anstehenden Einstellungstermin übertragen werden. Allerdings können deren Eckwerte (Einstellungsgrenznoten, Einstellungsquoten etc.) als grobe Orientierungshilfe dienen.

Wann werden in der Regel Planstellen vergeben? Verliert man bei einem unbefristeten Vertrag an einer Privatschule die Wartelistenberechtigung?

Die gesamte Personalplanung wird i.d.R. bis Mitte August weitgehend abgeschlossen. Details sind den Formblättern und Informationen zu entnehmen, die jeder Studienreferendar zusammen mit dem Formblatt "Gesuch auf Übernahme in den Staatsdienst" erhalten hat. Dort sind auch die Bedingungen für die Wartelistenberechtigung bzw. die Streichung von der Warteliste  explizit vermerkt.

Wie erfolgt die Terminvereinbarung der 3. Prüfungslehrprobe?

Die Terminvereinbarung der 3. Prüfungslehrprobe erfolgt ausschließlich über das BRN. Eine ausführliche Anleitung ist hier zu finden.

Was ist bei Erkrankung eines Prüfers zu veranlassen?

 

Im Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des/der Seminarleiter/in übernimmt dessen/deren Stellvertretung die Leitung der Prüfungskommission.  

Eine Vertretung der zuständigen Seminarlehrkraft ist nur möglich, wenn die Prüfungslehrprobe nicht verschoben werden kann. In diesem Fall wird von der Seminarleitung eine erfahrene Lehrkraft beigezogen, welche die Lehrbefähigung des betreffenden Fachs besitzt und nach Möglichkeit selbst eine Seminarlehrkraft ist. (siehe ASR 3.1.1.10)

 

Wie ist bei Erkrankung eines Prüflings zu verfahren?

Es muss ein Amtsarzt aufgesucht werden, der bei Krankheit ein ärztliches Attest ausstellt.



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