Eine Schulart - verschiedene Arbeitgeber

Mit Ihrem Examen können Sie sich an staatlichen, kommunalen oder privaten Realschulen bewerben.

Staatlicher Realschuldienst

 

Voraussetzungen

Für eine unbefristete Unterrichtstätigkeit an dieser ist eine anerkannte Erste Lehramtsprüfung und ein Zweites Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen in einer gemäß § 39 Abs. 1  LPO I zugelassenen Fächerverbindung nachzuweisen. 

Die Einstellung in den staatlichen Realschuldienst richtet sich nach dem aktuellen Bedarf an Lehrkräften und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen. Sofern mehr Bewerber als Planstellen vorhanden sind, werden die Bewerber in der Rangfolge der erzielten Prüfungsergebnisse eingestellt.

Der Antrag auf Einstellung in den staatlichen Realschuldienst ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus über den Dienstweg vorzulegen. Das Antragsformular wird über die Seminarschulen den Referendarinnen und Referendaren zugeleitet. 

Berücksichtigung von Erweiterungsprüfungen

Grundständige oder nachträgliche Erweiterungen werden gesondert nach festgelegten Verfahren berücksichtigt. Dabei werden je nach Fach verschiedenen Boni zugeteilt. Eine genaue Darstellung finden Sie in einem pdf-Dokument des StMUK.

Einstellung

Eine unbefristete Einstellung in den staatlichen Realschuldienst erfolgt nur, wenn sowohl die Gesamtprüfungsnote als auch die Note des Zweiten Staatsexamens nicht schlechter als 3,50 ist. Die Einstellung geschieht entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin bzw. Studienrat im Realschuldienst oder durch den Abschluss eines sog. Supervertrags - ein auf bis zu zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber spätestens nach Ablauf des Zeitvertrages in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird - oder durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. 

Probezeit

Nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Regel nach einer zweijährigen Probezeit. 

Bezüge

Die Bezüge der Lehrkräfte im Realschuldienst richten sich nach den jew. Sätzen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); Studienräte im Realschuldienst an öffentlichen Realschulen werden in die Besoldungsgruppe A 13 (Beamte) bzw. Entgeltgruppe 13 (Arbeitsvertrag im Rahmen des TV-L) eingestuft. Aufstiegsmöglichkeiten ergeben sich derzeit aus der Übernahme von besonderen Funktionen im Rahmen der Schulleitung, der Ausbildung von Studienreferendaren, im Bereich der qualifizierten Beratung bzw.  Systembetreuung oder der Mitarbeit bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen. Außerdem wurde ein funktionsloses Beförderungsamt A13+Z eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen (u.a. geeignete Beurteilung) erreicht werden kann. 

Einstellungsaussichten

Die Einstellungsaussichten im staatlichen Realschulbereich sind derzeit fächerspezifisch unterschiedlich. Es ist bei allen Prognosen zu bedenken, dass einerseits Bedarf und Planstellenlage nicht identisch sind, andererseits z. B. durch die nicht vorhersehbaren Veränderungen in der Fächerwahl der Schüler beträchtliche Verschiebungen in der Bedarfslage zwischen den Fächern entstehen. 

Kommunale Schulen

Kommunale Schulen werden von Gemeinden betrieben. Laut Bayerischem Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 3 Abs. 1 sind sie, ebenso wie die staatlichen Schulen, öffentliche Schulen.

Voraussetzung

Für eine unbefristete Unterrichtstätigkeit an kommunalen Schulen ist eine anerkannte Erste Lehramtsprüfung und ein Zweites Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen nachzuweisen. Über die Bindung an eine zugelassene Fächerverbindung gem. LPO I können sich kommunale Schulen hinwegsetzen.

Bewerbung

Bewerbungen richten Sie direkt an die jeweiligen kommunalen Schulämter.

Private Realschulen

An allen übrigen Realschulen (die das BayEUG in Art. 3 Abs. 2 als "private" Realschulen bezeichnet) gilt nach Artikel 94 BayEUG: Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen. Die Anforderungen an die persönliche Eignung der Lehrkraft sind erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1) entgegenstehen.

Die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und der Nachweis einer Zweiten Staatsprüfung können ersetzt werden durch einen "Nachweis der pädagogischen Eignung", der innerhalb von drei Jahren Unterrichtstätigkeit an einer privaten Realschule zu erbringen ist. Für diese Zeit erhält der Bewerber eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Private Realschulen müssen sich bei der Einstellung von Bewerbern nicht an die in der LPO I festgelegten Fächerverbindungen halten. 

Bewerbungen sind direkt an die jeweiligen Schulträger zu richten.



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