Allgemeine Vorgehensweise bei Problemen

Zahlreiche Probleme basieren auf Missverständnissen und falschen Informationen. Damit diese nicht gleich "eskalieren", haben wir Ihnen im Folgenden einige Tipps zusammengestellt, die Sie bitte immer (in dieser Reihenfolge) berücksichtigen können:

  1. Grundsätzlich sollten alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern/innen, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften im Wege einer Aussprache an der Schule beigelegt werden. Deshalb wäre es von vornherein falsch, sich sofort an eine nächsthöhere Behörde (z. B. Dienststelle des Ministerialbeauftragten, Kultusministerium) zu wenden! Sie werden dort wieder an die Schule zurückverwiesen, wenn Sie die folgenden Maßnahmen noch nicht ergriffen haben.

  2. Haben Sie oder Ihr Kind schon mit der betreffenden Lehrkraft gesprochen? Viele Missverständnisse können in diesem Gespräch am schnellsten aus dem Weg geräumt werden!

  3. Haben Sie oder Ihr Kind schon mit einer Lehrkraft Ihres/seines Vertrauens (z. B. "Verbindungslehrkraft") gesprochen? Wenn ein Gespräch mit der betreffenden Lehrkraft nicht möglich erscheint, hilft meist ein (vertrauliches) Gespräch mit einer anderen Lehrkraft weiter. Diese Lehrkraft kann aber nur beraten, das Problem aber nicht lösen!

  4. Gerade bei Fragen und Problemen, die die Schullaufbahn Ihres Kindes betreffen (z. B. wenn bei schlechten Schulleistungen das Wiederholen der Jahrgangsstufe "droht" oder ein Schulwechsel angedacht wird), empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig die schuleigene Beratungslehrkraft zu konsultieren.

  5. Sollten diese Gespräche schon stattgefunden haben, können Sie um einen Gesprächstermin mit der Schulleitung und der betreffenden Lehrkraft bitten. Andernfalls wird Sie die Schulleitung wieder an die Lehrkraft verweisen, mit der zunächst über das Problem gesprochen werden muss.

  6. Wenn zwischen Ihnen, der Lehrkraft und der Schulleitung schon ein Gespräch stattgefunden hat und Sie davon überzeugt sind, dass Ihrem Kind und/oder Ihnen nach wie vor Unrecht widerfahren ist, dann können Sie bei der Schule schriftlich eine so genannte "Aufsichtsbeschwerde" erheben. Wenngleich Sie hierzu keine besonderen Formalia berücksichtigen müssen, sollten Sie Ihr Anliegen so formulieren, dass daraus auch für die übergeordneten Dienststellen der Sachverhalt eindeutig hervorgeht.

  7. Wenn die Schule dieser Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft (oder abhelfen kann), wird Ihre Beschwerde mit einer Stellungnahme der Schule an die oder den zuständige/n Ministerialbeauftragte/n zur Entscheidung weitergeleitet. 

    Die Schule Ihres Kindes berät Sie gerne bei weiteren rechtlichen Fragen. 



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