Folgende Gesetze und Verordnungen sind für die Ausbildung für ein Lehramt an Realschulen maßgeblich:
Es gilt gegenwärtig die Fassung der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2238-1-K) vom 12. Dezember 1995. Letzte berücksichtigte Änderung: Art. 7, 19a und 28 geänd. (§ 2 Abs. 11 G v. 8.4.2013, 174).
Seine sechs Abschnitte umfassen allgemeine Feststellungen, Aussagen zum Studium für die einzelnen Lehrämter, zur Fortbildung und zur Ausübung der Lehrämter sowie Sondervorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Den aktuellen Stand der LPO I enthält die Bekanntmachung in der Fassung vom 13. März 2008 (GVBl S. 180). Die LPO I regelt in vier Teilen die Organisation und das Verfahren der Ersten Staatsprüfung, die Studien- und Prüfungsinhalte der einzelnen Fächer sowie die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG abgelegten Ersten Staatsprüfungen und enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Diese Verordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2004 (GVBl 1004, S. 428) regelt die Organisation und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, die Prüfungsleistungen im Einzelnen sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses. Außerdem enthält sie besondere Bestimmungen zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach sowie zur Anerkennungsregelung für außerhalb des BayLBG erworbene Lehramtsbefähigungen.
Die geltende Fassung ist in der Bekanntmachung vom 31. August 1995 enthalten (GVBl 22/1995), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 6 geänd. (§ 7 V v. 20.5.2011, 378).
Die Verordnung enthält in 24 Paragraphen grundsätzliche Festlegungen über den Vorbereitungsdienst, das Ausbildungspersonal und die Inhalte der Ausbildung sowie zu damit zusammenhängenden Einzelfragen.
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