Übertritt

Nach dem Erhalt der Zwischeninformation im Januar stellen sich viele Eltern dieselbe Frage: "Erfüllt mein Kind schon jetzt die Aufnahmevoraussetzungen für die Realschule oder muss es am Probeunterricht teilnehmen?"

Die folgenden Seiten beinhalten die wichtigsten Informationen bezüglich des Übertritts an die Realschule.

Der so genannte „Aufnahme-Check" gibt je nach Notenkonstellation im Übertrittszeugnis und ggf. im Probeunterricht Auskunft über die Möglichkeit des Übertritts.

Hier gelangen Sie zu dem Aufnahme-Check.

Die Schulberatung in Bayern bietet Schülern, Eltern und Lehrern qualifizierte Ansprechpartner an den Schulen: Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen sowie die neun regionalen staatlichen Schulberatungsstellen Die Schulberatung ist neutral, kostenfrei und vertraulich. Alle Mitarbeiter der Schulberatung sind freundlich, unvoreingenommen, geduldig, verschwiegen, zuverlässig und kompetent.

Individuell fördern heißt, den einzelnen Schüler entsprechend seinen Begabungen und Möglichkeiten optimal zu unterstützen. Hier sind Informationen zum weiterentwickelten Übertrittsverfahren zusammengefasst.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stellt in der Broschüre "Der beste Bildungsweg für mein Kind" Informationen zum Übertritt von der Grundschule an weiterführende Schulen zusammen.

Broschüre als PDF-Dokument (Stand August 2021)

Häufige Fragen

Darstellung der nachfolgenden Inhalte ohne JS - Ihr BRN-Team.
Übertritt an die Realschule
Mein Kind möchte von einer Privatschule an eine Realschule übertreten

Die Übertrittsbedingungen für Schüler aus Privatschulen sind abhängig vom rechtlichen Status der besuchten Privatschule. Informieren Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig, um Probleme beim Übertritt zu vermeiden.

Wollen Schüler aus Montessori- oder Waldorfschulen in die Realschule übertreten, ist eine Anmeldung an der Realschule im üblichen Zeitraum zum Probeunterricht erforderlich. Die Schulleitung informiert über die weitere Vorgehensweise.

 

Was bedeutet Elternwille im Zusammenhang mit dem Probeunterricht?

Der sogenannte Elternwille meint, dass Sie sich unter bestimmten Bedingungen (Probeunterricht jeweils die Note 4) auch über eine Empfehlung der Realschule hinwegsetzen und selbst entscheiden können, ob Ihr Kind die Realschule besuchen soll oder nicht. In diesem Fall können die Erziehungsberechtigten nach § 2 Abs. 4 der Realschulordnung (RSO) die Aufnahme in die Realschule beantragen.

Die höchstmögliche Ausbildung ist nicht immer gleichzeitig die  bestmögliche, auf die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmte Ausbildung Ihres Kindes.

Sie können immer ein Beratungsgespräch mit der Schulleitung oder der Beratungslehrkraft vereinbaren. Darüber hinaus stehen Ihnen auch die staatlichen Schulberatungsstellen beratend zur Verfügung.

Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass Sie stets am Noten- und Leistungsbild Ihres Kindes orientiert beraten werden und die Beratungslehrkräfte darüber hinaus ein hohes Maß an pädagogischer Diagnosefähigkeit besitzen.

Gibt es eine Probezeit für mein Kind?

Eine generelle Probezeit, die unmittelbar beim Wechsel an eine öffentliche Realschule beginnt und für alle Realschüler gilt, gibt es nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen - diese sind in der Realschulordnung  § 7 (RSO) geregelt - haben Schülerinnen und Schüler jedoch eine Probezeit, in der über die endgültige Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe entschieden wird. Ausschlaggebend dafür sind einerseits die erbrachten Leistungen, andererseits aber auch die Gesamtpersönlichkeit der Schüler.

Die Probezeit dauert in der Regel bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses. Diese Dauer kann jedoch auch verlängert werden.

Was ist eine Aufnahmeprüfung?

Aufnahmeprüfungen werden in den letzten Tagen der Sommerferien durchgeführt. Sie erstrecken sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule.

Eine Aufnahmeprüfung entfällt in Fächern, in denen

  • der Schüler an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte,
  • im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule mindestens die Note 4,
  • im Jahreszeugnis der Hauptschule (außerhalb der Mittlere-Reife-Klassen) mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

In dieser Prüfung kann über einzelne Wissenslücken, die sich aus der bisherigen Schullaufbahn des Bewerbers erklären, hinweggesehen werden, wenn nach dem Gesamteindruck zu erwarten ist, dass der Bewerber diese Lücken in absehbarer Zeit schließen kann.

Die Prüfung wird in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern mündlich durchgeführt.

Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 6 RSO).

Mein Kind möchte von der Grundschule in die 5. Klasse Realschule übertreten

Ihr Kind besucht derzeit die 4. Klasse einer öffentlichen Grundschule und möchte zum nächsten Schuljahr in die 5. Klasse einer öffentlichen Realschule wechseln.

Ausschlaggebend für den Übertritt ist der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht im Übertrittszeugnis.

    1. Beträgt dieser Durchschnitt 2,66 oder besser, so darf das Kind ohne Teilnahme am Probeunterricht an eine Realschule wechseln.
    2. Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,00 oder schlechter können am dreitägigen Probeunterricht teilnehmen. Bei entsprechender Leistung ist die Aufnahme an eine Realschule möglich.

Die Aufnahme in die Realschule richtet sich nach Art. 44 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und nach den Bestimmungen der Schulordnung für Realschulen (RSO).

Mein Kind möchte von der 5. Klasse Mittelschule in die 5. Klasse Realschule übertreten

Ihr Kind besucht derzeit die 5. Klasse einer öffentlichen Mittelschule und möchte zum nächsten Schuljahr in die 5. Klasse einer Realschule wechseln.

Für die Realschule benötigt die Schülerin / der Schüler im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser.

Eine Voranmeldung an der Realschule mit dem Zwischenzeugnis ist erforderlich.

Die Aufnahme in die Realschule richtet sich nach Art. 44 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und nach den Bestimmungen der Schulordnung für Realschulen (RSO).

Mein Kind möchte von der 5. Klasse Gymnasium in die 5. Klasse einer Realschule übertreten

Das Kind besucht derzeit die 5. Klasse eines Gymnasiums und möchte zum nächsten Schuljahr in die 5. Klasse einer öffentlichen Realschule wechseln. Ein Übertritt ist zum Schuljahresbeginn uneingeschränkt möglich, wenn kein Wiederholungsverbot nach BayEUG Art. 53 Abs. 3 besteht.

Hinweis:Beachten Sie dabei, dass Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium keine Vorrückungserlaubnis erhalten haben, nicht automatisch auch an der Realschule als "Wiederholer" gelten. Hier finden Sie weitere Informationen dazu: "Vorrückungserlaubnis".

Ist eine Aufnahme an der Realschule auch in eine höhere Jahrgangsstufe möglich?

Eine Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe (6.-10. Jahrgangsstufe) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

a) von der Haupt-/ Mittelschule an die Realschule:Mit einem Notendurchschnitt von 2,0 oder besser aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis ist ein Übertritt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer Realschule möglich. Die Erziehungsberechtigten haben an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilzunehmen. (Hinweis: Bei einem schlechteren Notendurchschnitt ist grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung an der Realschule erforderlich.)

b) vom Mittlere-Reife-Zug der Haupt-/ Mittelschule an die Realschule:Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 8 bis 10 möglich. Vor der Aufnahme sollte unbedingt ein Beratungsgespräch an der Realschule stattfinden.

c) vom Gymnasium an die Realschule:Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 bis 10 möglich. Wegen der notwendigen Entscheidung für eine bestimmte Wahlpflichtfächergruppe (ab Jahrgangsstufe 7) ist auch hier ein Beratungsgespräch zu empfehlen.

d) von der Wirtschaftsschule an die Realschule:Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 8 bis 10 möglich.

Anmerkung. Siehe rechtliche Bestimmungen (Die Wirtschaftsschule beginnt frühestens mit der 7. Jahrgangsstufe, daher ist ein Übertritt an die Realschule nur ab der 8. Klasse möglich!)

Weitere Informationen können Sie unter § 5 RSO nachlesen.

Mein Kind möchte von der Wirtschaftsschule an eine Realschule übertreten

Ihr Kind besucht derzeit eine staatlich anerkannte Wirtschaftsschule und möchte zum nächsten Schuljahr in die 8. Klasse der Realschule (oder höher) wechseln.

  1. Liegt eine Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor, so ist ein Übertritt uneingeschränkt möglich.
  2. Andernfalls ist für diesen Übertritt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nötig.

 

Hinweis: Eine rechtzeitige Beratung (z.B. Entscheidung der Wahlpflichtfächergruppe, ...) ist unbedingt notwendig.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Realschule

Die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Realschule (vgl. § 2 RSO) setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

- für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist und

- am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 Hinweis: Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Wann ist mein Kind für die Realschule geeignet? Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

    Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers maßgebend. Damit Ihr Kind an eine öffentliche Realschule wechseln darf, muss es "für die Realschule geeignet" sein.

    Bei der Eignungsfeststellung wird auf der Grundlage des erbrachten Leistungen (Noten, Arbeitsverhalten, etc.) überprüft, ob der Schüler für den Bildungsweg einer weiterführenden Schule momentan geeignet erscheint.

    Schülerinnen und Schüler gelten für den Bildungsweg der Realschule als geeignet, wenn

    1. dies im Übertrittszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule bestätigt wird. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums muss vermerkt sein.
    2. sie mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
    3. durch eine öffentliche oder staatlich anerkannte Grundschule das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 gestattet worden ist,
    4. wenn sie von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium kommen und sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterichtswesen (BayEUG) unterliegen.

      Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Erziehungsberechtigten können dann die Aufnahme beantragen (Elternwille).

      Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg und ohne die erforderlichen Noten (mindestens 4 in beiden Fächern) am Probeunterricht des Gymnasiums teilgenommen haben, können für den Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule angemeldet werden.

      Bitte beachten Sie:

      • Die Beurteilung durch die Lehrkraft auf der Basis einer langen Beobachtungszeit hat große Aussagekraft. Messen Sie bitte auch dem Wortgutachten, das die Lehrkraft ausstellt, große Bedeutung bei.
      • Die Eignung zum Übertritt muss "aktuell" sein, d.h. wenn im Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe eine Eignung ausgesprochen wurde, muss diese im Fall eines Übertritts nach der 5. Klasse erneut bestätigt werden. Das Übertrittszeugnis hat nur für das unmittelbar folgende Schuljahr Gültigkeit.
      Welche Dokumente werden zur Anmeldung benötigt?

      Folgende Dokumente sind bei der Anmeldung vorzulegen:

      • das Original des Übertrittszeugnisses der Volksschule bzw. die Originale von Zeugnissen früherer Schulen, falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Volksschule erfolgt,
      • das Original des Geburtsscheines oder der Geburtsurkunde,
      • ggf. der Nachweis über die Erziehungsberechtigung (v.a. bei geschiedenen Eltern oder Eltern mit unterschiedlichen Familiennamen) und
      • ggf. die Bescheinigung über Teilleistungsstörungen

      Hinweis:Die Anmeldung an einer Realschule muss durch einen Erziehungsberechtigten erfolgen.

      Welche Informationen enthält das Übertrittszeugnis?

      Das Übertrittszeugnis enthält in der Jahrgangsstufe 4 die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens gemäß  § 6 Abs. 3 GrSO und - soweit erforderlich - einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 3 (GrSO).

      Hinweis: Das Übertrittszeugnis hat nur für das unmittelbar folgende Schuljahr Gültigkeit.



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