1.5.2 Unterrichtsauftrag und Vergütung (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe)
Rechtsvorschriften: §§ 18 und 19 ZALR und Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergV) vom 12. Juni 2013 (GVBI S.431)
1.5.2.1 Voraussetzungen
Die Erteilung eines Unterrichtsauftrags durch die Seminarleitung setzt in der Regel voraus, dass der/die Studienreferendar/in 17 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen hat. Werden weniger als 17, aber mehr als zehn Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht übertragen, so erhält er/sie - bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen - gleichwohl eine Unterrichtsvergütung.
Es ist zu beachten, dass erst im 2. Halbjahr des 1. Ausbildungsabschnitts wegen der Vergütungsregelung Studienreferendare mit höchstens zehn Wochenstunden einzusetzen sind, soweit ihnen nur eigenverantwortlicher und zusammenhängender oder ausschließlich zusammenhängender Unterricht übertragen wird (vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 1 ZALR).
1.5.2.2 Umfang
Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare im Rahmen der Unterrichtsaushilfe soll grundsätzlich mit der vorgegebenen Höchstgrenze von 17 Wochenstunden erfolgen. Schwerbehinderte Studienreferendarinnen und -referendare können auf Antrag von der Unterrichtsaushilfe, die über die 11 Pflichtstunden hinausgeht, befreit werden (KMS Nr. II.5-5 S 4141-PRA.129 314 vom 08.05.2013). Die Leitung der Einsatzschule bestimmt in Absprache mit dem Staatsministerium, mit wie vielen Stunden der/die Studienreferendar/in eingesetzt wird, falls von der Höchstgrenze abgewichen werden muss.
Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden Unterrichtseinsatz gemäß § 19 ZALR darf nicht überschritten werden, auch wenn anderer als eigenverantwortlicher Unterricht enthalten ist (vgl. dazu ASR 1.5.2.1).
Wenn die erste oder zweite Prüfungslehrprobe mit Note 5 oder 6 bewertet wurde, ist gemäß ASR 1.1.4.4 zu verfahren.
Bei zusammenhängendem und/oder eigenverantwortlichem Unterricht mit weniger als 17 Wochenstunden besteht damit Einverständnis, dass der Stundenplan des/der Studienreferendars/in insgesamt bis zu 21 Wochenstunden umfasst (einschließlich Hospitationen und der beiden Besprechungsstunden - vgl. hierzu ASR 2.3.2.3 und ASR 2.3.2.4).
1.5.2.3 Erteilung der Unterrichtsaufträge
a) Unterrichtsaufträge (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe) sind nur während des zweiten Ausbildungsabschnitts möglich. Sie werden von der Leitung der Einsatzschule erteilt. Hinsichtlich des eigenverantwortlichen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt gilt ASR 2.1.4.
b) Die Leitung der Einsatzschule setzt den/die Studienreferendar/in ausschließlich in den Prüfungsfächern gemäß LPO II und entsprechend des von der Seminarleitung erteilten Unterrichtsauftrags ein (siehe ASR 1.5.2.1 und ASR 2.3.2.3).
1.5.2.4 Vergütung
Bezüglich der Vergütung bei Unterrichtsauftrag (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe, §19 ZALR) gelten die Bestimmungen gemäß Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergV, vom 12. Juni 2013 (GVBI S.431).