2.3.1 Erster Ausbildungsabschnitt

Während des ersten Ausbildungsabschnitts werden die Studienreferendare an den Seminarschulen besonders intensiv betreut und schrittweise in die Unterrichtspraxis eingeführt. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Ausbildung und auf Schwierigkeiten im Ein­zelfall ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 ZALR

2.3.1.1 Unterrichtseinsatz

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Unterrichtseinsatz oder eine schulische Tätigkeit außerhalb der Seminarschule (bzw. der Schule, an der die Seminarausbildung in einem Fach stattfindet) nicht möglich ist.

2.3.1.2 Lehrversuche

Während des ersten Ausbildungsabschnitts sollen in jedem Fach der Fächerverbindung drei Lehrversuche durch die betreffenden Seminarlehrkräfte abgenommen werden; nach Möglichkeit sollen diese Lehrversuche bereits vor Beginn des zusammenhängenden Unterrichts stattfinden. 

2.3.1.3 Unterrichtsbesuche

Seminarlehrkräfte

Insgesamt besucht die Seminarlehrkraft im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens fünf Unterrichtsstunden pro Schulhalbjahr (einschließlich der Lehrversuche), die der/die Studienreferendar/in im jeweiligen Fach hält, und bespricht sie. Im Interesse der Ausbildung erweisen sich weitere Unterrichtsbesuche als sinnvoll. Wenn wegen besonderer Umstände in einzelnen Fächern die Zahl von fünf besuchten Unterrichtsstunden für die Seminarlehrkraft nicht erreichbar ist, können Besuch und Besprechung einzelner Unterrichtsstunden auch durch eine andere Lehrkraft erfolgen. Die Seminarleitung ist durch die Seminarlehrkraft zu unterrichten.

Nach § 8 Abs. 6 ZALR kann jede an der Seminarschule tätige Lehrkraft zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar herangezogen werden.

Seminarleitung

Auch die Seminarleitung besucht die Studienreferendare im Unterricht; wünschenswert sind auch unangemeldete Besuche (vgl. ASR 3.6).

Über Besonderheiten in der Umsetzung bezüglich der unter ASR 2.3.1 genannten Anweisungen berichtet die Seminarleitung im Seminarbericht. Während der Ausbildung sollen diese Fragen bei Besprechungen der Seminarlehrkräfte (vgl. ASR 1.2.3.3) oder in der Seminarkonferenz (vgl. § 14 ZALR) behandelt werden. 

2.3.1.4 Zusammenhängender Unterricht

Umfang

Der Umfang des zusammenhängenden Unterrichts sollte anfänglich vier bis sechs Wochenstunden, gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres etwa sechs bis zehn Wochenstunden betragen. Die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR festgelegte Obergrenze ist zu beachten, ebenso eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsfächer gemäß LPO II (einschließlich eines evtl. Erweiterungsfaches). In vielen Fällen wird es sich empfehlen, dass anfänglich zusammenhängender Unterricht in einem Fach durch Lehrversuche im anderen Fach (bzw. den anderen Fächern) begleitet wird.

Ziel

Ziel des zusammenhängenden Unterrichts im ersten Ausbildungshalbjahr ist es, dem/der Studienreferendar/in nach Einführung in die Unterrichtsgestaltung und ersten eigenen Lehrversuchen die Fähigkeit zu vermitteln, über mehrere Wochen hinweg Unterricht zu planen, zu erteilen und Erfahrungen aus der Schülerbeobachtung zu verwerten. Dabei ist ein Wechsel der Klasse nach einer gewissen Zeit möglich und wünschenswert, damit der/die Studienreferendar/in unterschiedliche Jahrgangsstufen aus eigener Tätigkeit kennen lernt.

Wenn die Anzahl der in einem Fach zur Verfügung stehenden Klassen im Verhältnis zur Zahl der Studienreferendare zu gering ist, können bei Bedarf zwei Studienreferendare gleichzeitig einer Klasse zugewiesen werden. Das Recht der Schüler auf einen geordneten Unterricht ist zu wahren (vgl. ASR 2.1.3).

2.3.1.5 Eigenverantwortlicher Unterricht

Im zweiten Ausbildungshalbjahr kann der/die Studienreferendar/in an der Seminarschule mit eigenverantwortlichem Unterricht bis höchstens zehn Wochenstunden eingesetzt werden. Die Entscheidung trifft die Seminarleitung. Bei Art und Umfang des Einsatzes ist sowohl der Ausbildungsstand zu berücksichtigen als auch die Ausgewogenheit innerhalb des Studienseminars (vgl. ASR 2.1.4). 



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