2.1 Ausbildungsformen

Rechtsvorschrift: § 17 ZALR

2.1.1 Hospitationen

Die Teilnahme an den gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZALR vorgesehenen Hospitationen regeln die Seminarlehrkräfte in Absprache mit der Seminarleitung in eigener Verantwortlichkeit. Dabei kann auch der Unterricht anderer, nicht mit der Seminarausbildung befasster Lehrkräfte einbezogen werden. Ebenso organisiert jede Seminarschule Hospitationen an anderen Erziehungs-, Beratungs- oder Ausbildungseinrichtungen in eigener Verantwortlichkeit.

2.1.2 Lehrversuche

Die Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ZALR) sind so zu verteilen, dass alle Klassen möglichst gleichmäßig davon betroffen sind.

2.1.3 Zusammenhängender Unterricht

Entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR können Studienreferendare mit zusammenhängendem Unterricht betraut werden. Da die erste Prüfungslehrprobe spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abzulegen ist, sollte in der Regel jede/r Studienreferendar/in vor dem Termin der ersten Prüfungslehrprobe vier Wochen in zusammenhängendem Unterricht eingesetzt werden.

Zusammenhängender Unterricht bedeutet, dass der/die Studienreferendar/in über mehrere Wochen hinweg eine Klasse in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer fortlaufend unterrichtet. Dabei ist auf zunehmende Selbstständigkeit Wert zu legen. Die Verantwortung für den Unterricht sowie für Leistungserhebungen und -bewertungen muss jedoch bei einer Lehrkraft bleiben, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.

Zusammenhängender Unterricht ist in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II möglich. Auf die Begrenzung der für zusammenhängenden Unterricht vorzusehenden Wochenstundenzahl in § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR wird verwiesen.

Die Entscheidung über den Einsatz in zusammenhängendem Unterricht treffen die Seminarlehrkräfte im Einvernehmen mit der Seminarleitung und ggf. der Lehrkraft, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.

2.1.4 Eigenverantwortlicher Unterricht

Eigenverantwortlicher Unterricht laut § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR ist in aller Regel erst ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr vertretbar. Er unterscheidet sich vom zusammenhängenden Unterricht (vgl. ASR 2.1.3) vor allem dadurch, dass der/die Studienreferendar/in die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt. Das bedeutet u.a., dass er/sie gleichberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz ist und die Verantwortung für Erhebungen und Bewertungen von Leistungen trägt.

Im ersten Ausbildungshalbjahr kann ein/e Studienreferendar/in für eigenverantwortlichen Unterricht entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Seminarschule durch das Staatsministerium vom dritten Monat des Vorbereitungsdienstes an eingesetzt werden. Die Eignung ist im Antrag zu bestätigen. Die für den zusammenhängenden Unterricht vorgeschriebenen Höchstgrenzen gelten entsprechend.

Im zweiten Ausbildungshalbjahr kann der/die Studienreferendar/in an der Seminarschule mit eigenverantwortlichem Unterricht bis höchstens zehn Wochenstunden eingesetzt werden.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt die Seminarschule den Auftrag für eigenverantwortlichen Unterricht an einer Einsatzschule auf Grund der Vorgaben des Staatsministeriums.

2.1.5 Praktika und Übungen

Der Besuch von Museen, Sammlungen und Ausstellungen im Rahmen des Unterrichts stellt eine wertvolle Ergänzung und Förderung der Bildungsarbeit der Schule dar. Deshalb erscheint es sinnvoll und wünschenswert, über die in § 17 Abs. 1 Nr. 8 ZALR genannten Praktika und Übungen hinaus auch Fragen der Museumspädagogik in die Ausbildung der Studienreferendare einzubeziehen.

Den Studienseminaren wird empfohlen, in Zusammenarbeit mit örtlichen Museen Möglichkeiten der Behandlung solcher Fragen im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung der Studienreferendare zu suchen und zu nutzen.

Eine solche Zusammenarbeit bietet sich besonders mit dem Museumspädagogischen Zentrum bei der Bayerischen Staatsgemäldesammlung in München an, das fachorientierte Führungen in einer Reihe von Münchner Museen durchführt. Folgende Fächer können vom Museumspädagogischen Zentrum betreut werden: Deutsch, Erdkunde, Geschichte, Kunsterziehung und Religionslehre. Anfragen zwecks Terminabsprache sollten mindestens einen Monat vor einem geplanten Besuch im Museumspädagogischen Zentrum erfolgen.

Die Anschrift lautet:

Bayerische Staatsgemäldesammlungen

- Museumspädagogisches Zentrum -

Barer Straße 29, 80799 München

www.mpz.bayern.de

Auch kleinere Museen in Bayern sind für die Umsetzung museumspädagogischer Ziele geeignet. Zur Vorbereitung entsprechender Veranstaltungen wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksheimatpfleger empfohlen. Ein Anschriftenverzeichnis der bayerischen Heimatpfleger ist zu beziehen über:

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Ludwigstraße 23, 80539 München

www.heimat-bayern.de

2.1.6 Fortbildung

Eine Teilnahme von Studienreferendaren an Fortbildungsveranstaltungen auf zentraler und regionaler Ebene ist nicht möglich, da die Ausbildung Vorrang hat. Dies gilt nicht für die schulinterne Lehrerfortbildung (SchiLF).



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