2.3.2 Zweiter Ausbildungsabschnitt

Die Ausbildung der Studienreferendare im Rahmen des Vorbereitungsdienstes findet während des zweiten Ausbildungsabschnitts an den Einsatzschulen statt. Der Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts ist dem Terminplan zu entnehmen.

Rechtsvorschrift: §§ 7 Abs. 3, 12, 18 und 19 ZALR

2.3.2.1 Ziele

Nach § 18 Abs. 2 ZALR hat die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt folgende Ziele:

  • Der/Die Studienreferendar/in soll eine andere Schule näher kennen lernen, d. h. bisher an der Seminarschule gemachte Erfahrungen erweitern und sich auf die neuen schulischen Verhältnisse einstellen. Die Einsatzschule bietet deshalb u. a. Gelegenheit zu Hospitationen und zur Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen. Im Übrigen wird auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZALR verwiesen.

  • Der/Die Studienreferendar/in soll durch die Unterrichtserteilung seine/ihre pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitern. Es gelten die Bestimmungen von ASR 2.3. In der Regel wird das angestrebte Ausbildungsziel, Sicherheit im Unterrichten zu gewinnen, vor allem durch eigenverantwortlichen Unterricht gefördert.

2.3.2.2 Meldung für den 2. Ausbildungsabschnitt

Wunsch des Einsatzortes

Die Ortswünsche der Studienreferendare werden über das BRN elektronisch erfasst:

Am Ende des Eingabezeitraums (dieser wird per KMS bekannt gegeben) sind die Ortswunschformulare auszudrucken und die Richtigkeit von den Studienreferendaren per Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Formulare verbleiben an der Seminarschule.

Aus Gründen des Datenschutzes sei darauf hingewiesen, dass ein Studienreferendar nicht zur digitalen Erfassung seiner Ortswünsche verpflichtet werden kann. Deshalb wird als alternativer Weg der Papierweg offen gehalten. Informationen zu diesem Verfahren stellt ebenfalls das BRN bereit. 

Eignung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin

Die Seminarschule meldet für den Zweigschuleinsatz nicht geeignete Studienreferendare oder solche, bei denen noch Bedenken bestehen, bis spätestens zum 1. Juni an Referat IV.1.

Auskünfte über den vorgesehenen Einsatzort

Die Festlegung der Einsatzschulen erfolgt zentral durch das StMUK bei Planung der Unterrichtsversorgung. Die Studienreferendare können ihren Einsatzort gegen Mitte August über das BRN erfahren.

Telefonische Anfragen beim Staatsministerium vor der Bekanntgabe im BRN können nicht beantwortet werden. Hinsichtlich der Zuweisung zu den Einsatzschulen wird auf ASR 1.6.1.1 verwiesen.

2.3.2.3 Einsatz der Studienreferendare

Es ist darauf zu achten, dass der/die Studienreferendar/in an der Einsatzschule wie folgt eingesetzt wird:

  • Der Einsatz erfolgt in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II. Dies gilt auch für ein Erweiterungsfach, in dem eine Erste Lehramtssprüfung abgelegt wurde und eine Zweite Staatsprüfung angestrebt wird.

  • Im Fach Kunst erfolgt der Einsatz nur in den Teilbereichen Kunsterziehung und Werken (KMS Nr. IV.3-BS6400.1-5.52659 vom 13.04.2015).

  • Im Fach Wirtschaftswissenschaften erfolgt der Einsatz in den Teilbereichen Wirtschaft und Recht sowie Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen.

  • Für Studienreferendare/-innen des Faches Englisch ist der Einsatz im bilingualen Sachfachunterricht in ihrem Zweitfach möglich.

  • Das Minimum für den Unterrichtseinsatz in einem Prüfungsfach beträgt drei Wochenstunden. Beinhaltet ein Prüfungsfach mehrere Teilfächer, so ist für jedes Teilfach ein Minimum von zwei Wochenstunden Unterrichtseinsatz zu gewährleisten.

  • Der Unterrichtseinsatz erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfungsfächer gemäß LPO II. Zusatzausbildungen zum Erwerb von Lehrerlaubnissen zählen nicht zu diesen Prüfungsfächern.

  • Die Ablegung einer Prüfungslehrprobe im Wahlunterricht ist nicht zulässig.

  • Die Höchstzahl von zwei Klassen (vgl. § 19 Satz 4 ZALR) im Fach Deutsch darf auch beim Einsatz in Parallelklassen nicht überschritten werden. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall sind beim Staatsministerium, Referat IV.1, einzuholen.

  • In den Fächern Chemie und Physik gilt die Ausnahmegenehmigung als erteilt, wenn nicht mehr als vier Klassen des jeweiligen Fachs aus höchstens zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und Wahlpflichtfächergruppen unterrichtet werden (d. h. es dürfen nur zweierlei Vorbereitungen erforderlich sein).

  • In ein- oder zweistündigen Fächern kann die Zuweisung von Parallelklassen an Studienreferendare sinnvoll sein.

  • Bei der Stundenplangestaltung ist darauf zu achten, dass die Stundenpläne der Betreuungslehrkräfte und der ihnen zugewiesenen Studienreferendare nach Möglichkeit so abgestimmt werden, dass gegenseitige Unterrichtsbesuche möglich sind.

  • Es wird empfohlen, pro Woche eine Stunde für Besprechungen zwischen Betreuungslehrkräften und Studienreferendaren für Unterrichtsbesuche und Hospitationen einzuplanen.

  • Der Unterrichtseinsatz darf den Gesamtumfang von 17 Wochenstunden nicht übersteigen (vgl. § 19 ZALR und KMBl I Nr. 16/2007, S. 305 vom 03.08.07). Die Tätigkeit an der Einsatzschule kann zwischen 17 und 21 Wochenstunden betragen.

  • Sofern zusammenhängender Unterricht vorgesehen ist, soll dieser in einer Klasse der zuständigen Betreuungslehrkraft erfolgen.

2.3.2.4 Kontakte zwischen Seminarschule und Einsatzschule

Besondere Aufgaben der Seminarschule

Die Seminarschule vergewissert sich fortlaufend über die Beachtung der Bestimmungen des § 18 ZALR durch die Einsatzschulen.

Die Seminarschule erhält zu diesem Zweck von der Einsatzschule den Stundenplan des/der eingesetzten Studienreferendars/in und bekommt die Namen der zuständigen Betreuungslehrkräfte mitgeteilt (vgl. ASR 1.5.2). Im Stundenplan sind auch die Besprechungsstunden (eine pro Prüfungsfach) mit der jeweiligen Betreuungslehrkraft festzulegen.

Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung

Sollten sich im Einzelfall Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung an einer Einsatzschule im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Seminar- und Einsatzschule nicht ausräumen lassen, berichtet die Seminarschule dem Staatsministerium.

Benachrichtigung der Einsatzschule

Die Seminarschule benachrichtigt die Einsatzschule über wesentliche Sachverhalte, welche die Ausbildung im Einsatzjahr betreffen. So etwa über Hintergründe, die zunächst eine Betrauung mit eigenverantwortlichem Unterricht verhindern (vgl. ASR 1.1.4.4), über Termine während des zweiten Ausbildungsabschnitts (z. B. Seminartage) u. a..

Unterrichtsbesuche durch die Seminarlehrkräfte an der Einsatzschule

Laut § 18 Abs. 4 ZALR sollen sich nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer von den Ausbildungsfortschritten an der Einsatzschule überzeugen. Diese Aussage ist nicht als pauschale Aufforderung zu verstehen, gemäß der jede/n Studienreferendar/in an der Einsatzschule zu visitieren ist. Vielmehr muss ein - telefonisch mit der Leitung der Einsatzschule bzw. der jeweiligen Betreuungslehrkraft erörterter - Anlass gegeben sein, etwa wenn die Einschätzungen des Ausbildungsstandes zwischen Einsatz- und Seminarschule deutlich auseinander liegen. Der Anlass ist zu protokollieren und zu den Prüfungsunterlagen zu geben. Ein Abdruck davon ist spätestens drei Wochen nach dem Besuch dem Staatsministerium zuzuleiten.

2.3.2.5 Seminartage

Anzahl

Gemäß § 18 Abs. 6 ZALR werden im zweiten Ausbildungsjahr zehn Seminartage in der Regel in Form von mehrtägigen Veranstaltungen abgehalten. Diese werden in der Regel am Montag und Dienstag eingeplant, damit an den Einsatzschulen möglichst wenig Unterricht ausfällt. Andere Terminierungen im Einzelfall teilt die Seminarschule den Einsatzschulen rechtzeitig mit.

Für die Durchführung der Prüfungen laut LPO II wird ein zusätzlicher Seminartag genehmigt. Dieser ist so einzuplanen, dass lediglich Kosten für eine weitere Übernachtung entstehen; zusätzlich anfallende Fahrtkosten können nicht erstattet werden.

Reisekosten

Die Erstattung der den Studienreferendaren anlässlich ihrer Teilnahme an diesen Seminarveranstaltungen entstehenden Auslagen erfolgt gemäß KMBek vom 18. Juli 1977 über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung in der jeweils gültigen Fassung.

Berichte der Studienreferendare

Kurze Berichte der Studienreferendare an die Seminarschule ermöglichen den Seminarlehrkräften Planung und methodische Aufbereitung des Unterrichts sowie die Anlage und die Ergebnisse bei großen und kleinen Leistungsnachweisen zu verfolgen und bei auftretenden Schwierigkeiten Hilfestellung zu leisten. Die Berichte bilden eine Grundlage für die Aussprache bei den Seminartagen. Eine übermäßige Belastung soll vermieden werden.

Eine Vorlage der Berichte über die Leitung der Einsatzschule ist nicht erforderlich. Die Seminarschule trägt dafür Sorge, dass die Einsatzschule über wichtige, sie betreffende Aussagen informiert wird.

Programm der Seminartage

Die an den Seminartagen zur Verfügung stehende Zeit ist so gut wie möglich für die Ausbildung zu nutzen. Dazu gehören nicht nur Fachsitzungen und Allgemeine Sitzungen, sondern auch Unterrichtsbeispiele und Lehrversuche.

Bei den Allgemeinen Sitzungen im Rahmen der Seminartage werden auf der Grundlage der Berichte der Studienreferendare vor allem Themen behandelt, die sich auf den Unterrichtseinsatz beziehen. Die zuständigen ZFL erhalten rechtzeitig das Programm der Seminartage übermittelt.

Teilnahme der Betreuungslehrkräfte

Die Seminarschule kann die Betreuungslehrkräfte zur Teilnahme an Seminartagen einladen (siehe ASR 1.5.3.6).

2.3.2.6 Beobachtungen der Einsatzschule

Spätestens bis zum 20. April leitet die Einsatzschule der Seminarschule die Beobachtungen gemäß § 22 Abs. 2 LPO II und ASR 3.6.2 zu.



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