2.1.1 Hospitationen

Die Teilnahme an den gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZALR vorgesehenen Hospitationen regeln die Seminarlehrkräfte in Absprache mit der Seminarleitung in eigener Verantwortlichkeit. Dabei kann auch der Unterricht anderer, nicht mit der Seminarausbildung befasster Lehrkräfte einbezogen werden. Ebenso organisiert jede Seminarschule Hospitationen an anderen Erziehungs-, Beratungs- oder Ausbildungseinrichtungen in eigener Verantwortlichkeit.



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