2.1.3 Zusammenhängender Unterricht

Entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR können Studienreferendare mit zusammenhängendem Unterricht betraut werden. Da die erste Prüfungslehrprobe spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abzulegen ist, sollte in der Regel jede/r Studienreferendar/in vor dem Termin der ersten Prüfungslehrprobe vier Wochen in zusammenhängendem Unterricht eingesetzt werden.

Zusammenhängender Unterricht bedeutet, dass der/die Studienreferendar/in über mehrere Wochen hinweg eine Klasse in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer fortlaufend unterrichtet. Dabei ist auf zunehmende Selbstständigkeit Wert zu legen. Die Verantwortung für den Unterricht sowie für Leistungserhebungen und -bewertungen muss jedoch bei einer Lehrkraft bleiben, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.

Zusammenhängender Unterricht ist in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II möglich. Auf die Begrenzung der für zusammenhängenden Unterricht vorzusehenden Wochenstundenzahl in § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR wird verwiesen.

Die Entscheidung über den Einsatz in zusammenhängendem Unterricht treffen die Seminarlehrkräfte im Einvernehmen mit der Seminarleitung und ggf. der Lehrkraft, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.



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