2.1.2 Lehrversuche
Die Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ZALR) sind so zu verteilen, dass alle Klassen möglichst gleichmäßig davon betroffen sind.
Die Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ZALR) sind so zu verteilen, dass alle Klassen möglichst gleichmäßig davon betroffen sind.
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