2.1.4 Eigenverantwortlicher Unterricht

Eigenverantwortlicher Unterricht laut § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR ist in aller Regel erst ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr vertretbar. Er unterscheidet sich vom zusammenhängenden Unterricht (vgl. ASR 2.1.3) vor allem dadurch, dass der/die Studienreferendar/in die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt. Das bedeutet u.a., dass er/sie gleichberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz ist und die Verantwortung für Erhebungen und Bewertungen von Leistungen trägt.

Im ersten Ausbildungshalbjahr kann ein/e Studienreferendar/in für eigenverantwortlichen Unterricht entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Seminarschule durch das Staatsministerium vom dritten Monat des Vorbereitungsdienstes an eingesetzt werden. Die Eignung ist im Antrag zu bestätigen. Die für den zusammenhängenden Unterricht vorgeschriebenen Höchstgrenzen gelten entsprechend.

Im zweiten Ausbildungshalbjahr kann der/die Studienreferendar/in an der Seminarschule mit eigenverantwortlichem Unterricht bis höchstens zehn Wochenstunden eingesetzt werden.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt die Seminarschule den Auftrag für eigenverantwortlichen Unterricht an einer Einsatzschule auf Grund der Vorgaben des Staatsministeriums.



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