Die SMV in der BaySchO

Bayerische Schulordnung (BaySchO) von 2016

 

§ 8  Klassensprecherinnen und Klassensprecher

(1) 1 Über das Wahlverfahren von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2 Die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.

(2) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. In diesem Fall findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.

 

§ 9  Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss

(1) 1 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.

2 Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt.

3 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter.

 

§ 10  Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte

(1) Über das Wahlverfahren von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nach Genehmigung nur dem Schülerausschuss gestattet.

(4) Aufwendungen der Schülermitverantwortung können durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus sonstigen Schulveranstaltungen finanziert werden, sofern sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen. 

 

§ 11  Überschulische Zusammenarbeit

(2) 1 Die Wahl der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher nach Art. 62 Abs. 6 BayEUG findet im Bereich der Realschulen spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher statt.

(3) 1 Für die Durchführung der Wahlen, den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Schulaufsichtsbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 ein, an welchen die Verbindungslehrkräfte teilnehmen sollen, soweit dies erforderlich ist.

(4) 1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame sonstige Schulveranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten.

3 Im Übrigen sind Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen unzulässig. 

 

 

                                                             



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