Die SMV im BayEUG

Art. 62 Schülermitverantwortung, Schülervertretung

(1)  Im Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten; hierfür werden Schülersprecher und Schülersprecherinnen sowie deren Stellvertreter und deren Stellvertreterinnen gewählt Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten unterstützt.  Zu den Aufgaben der Schülermitverantwortung gehören insbesondere die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.  Zu den Rechten der Schülermitverantwortung gehört es,

    in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),

    Wünsche und Anregungen der Schülerinnen und Schüler an Lehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Schule und den Elternbeirat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),

    auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),

    Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Leiterin oder beim Leiter der Schule und im Schulforum vorzubringen (Beschwerderecht),

    bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,

    zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.

 Die Rechte einzelner Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 bleiben unberührt.

(2)  Die Aufgaben der Schülermitverantwortung werden insbesondere durch folgende Einrichtungen der Schülervertretung wahrgenommen:

    Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter,

    Klassensprecherversammlung,

    erste, zweite und dritte Schülersprecherin bzw. erster, zweiter und dritter Schülersprecher,

    Schülerausschuss,

    Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher im Bereich der Hauptschulen,

    Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher,

    Landesschülerkonferenz.

Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen zusammengefasst sind, tritt an die Stelle der Klassensprecherin bzw. des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin bzw. der Jahrgangsstufensprecher; neben den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern können Kurssprecherinnen und Kurssprecher vorgesehen werden.

(3)  Ab Jahrgangsstufe 5 wählt jede Klasse aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und ihren bzw. seinen Stellvertreter.  Der Klassensprecherin bzw. dem Klassensprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitverantwortung als Schülervertretung für die Klasse.

(4)  Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher, ihre jeweiligen Stellvertreter sowie die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden die Klassensprecherversammlung.  Die Klassensprecherversammlung behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die gesamte Schülerschaft von Interesse sind.

(5)  Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter wählen die drei Schülersprecherinnen und Schülersprecher; die Schulordnungen können das Schulforum dazu ermächtigen, durch Beschluss das Wahlrecht auf alle Schülerinnen und Schüler auszudehnen.  Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden den Schülerausschuss.  Der Schülerausschuss ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung; er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülermitverantwortung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum und einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen.  Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerausschuss über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.

(6)  Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher, im Bereich der Hauptschule die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher wählen aus ihrer Mitte für die jeweiligen Regierungsbezirke bzw. Dienstbereiche der Ministerialbeauftragten die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.  Die Anzahl der gewählten Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher beträgt

    für die Hauptschulen sieben,

    für die Realschulen acht,

    für die Gymnasien acht,

    für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien insgesamt sieben,

    für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen insgesamt drei und

    für die Förderschulen sieben.

Zu den Aufgaben der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher gehört insbesondere der Erfahrungsaustausch bezüglich der die jeweilige Schulart betreffenden Angelegenheiten.  Die insgesamt 40 Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher bilden die Landesschülerkonferenz (Art. 62a).

(7)  Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter können für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen; wählbar sind Lehrkräfte, die an der Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit unbefristet beschäftigt sind, sowie Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer unter entsprechenden Voraussetzungen.   Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler erfolgt. Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.

(8) Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.

(9)  Das Nähere regelt die Schulordnung.  Für berufliche Schulen können die Einrichtungen und die Wahl der Schülervertretung in der Schulordnung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 geregelt werden.

(10) Die notwendigen Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitverantwortung auf der Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene trägt der Freistaat Bayern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Art. 62a Landesschülerkonferenz, Landesschülerrat

(1)  Die Landesschülerkonferenz dient insbesondere der Erörterung allgemeiner schulischer Angelegenheiten.  Sie tagt wenigstens zweimal im Jahr.  Art und Umfang der Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Alter und Reife.  Die Landesschülerkonferenz ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2)  Aus der Mitte der Landesschülerkonferenz werden insgesamt sechs Landesschülersprecherinnen und Landesschülersprecher für ein Jahr gewählt.  Dabei werden für die Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Förderschulen jeweils eine Landesschülersprecherin oder ein Landesschülersprecher gewählt; für die Gruppe der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien sowie für die Gruppe der Fachoberschulen und Berufsoberschulen wird je eine Landesschülersprecherin oder ein Landesschülersprecher gewählt.  Diese bilden den Vorstand der Landesschülerkonferenz (Landesschülerrat).  Gleichzeitig werden entsprechend die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Landesschülersprecherinnen und Landesschülersprecher gewählt.  Aus deren Mitte werden zwei Schülerinnen oder Schüler zum Zweck der Mitgliedschaft im Landesschulbeirat gewählt.

(3)  Zu den Rechten des Landesschülerrats gehört es,

    in Bezug auf grundlegende, die Schülerinnen und Schüler betreffende schulische Angelegenheiten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus informiert und angehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht) und

    Anregungen und Vorschläge der Schülerinnen und Schüler an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten (Vorschlagsrecht).

 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Beratung der Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit in der Landesschülerkonferenz und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen ihnen und den Schulaufsichtsbehörden wird eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator bestellt.



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