1.1.2 Sonstige Begriffe
1.1.2.1 Zusammenhängender Unterricht (§ 17 Abs. 1 ZALR, ASR 2.1.3)
- Er findet in enger Zusammenarbeit zwischen der Lehrkraft, die für den Fachunterricht der betreffenden Klasse zuständig ist, und dem/der Studienreferendar/in statt; die zuständige Lehrkraft trägt die Verantwortung für den Unterricht, die Schülerbeurteilung und –benotung sowie die Ordnungsmaßnahmen.
- Einsatz mit höchstens 10 Wochenstunden.
1.1.2.2 Eigenverantwortlicher Unterricht (§ 17 Abs. 1 ZALR, ASR 2.1.4)
Er unterscheidet sich vom zusammenhängenden Unterricht (vgl. ASR 2.1.3) vor allem dadurch, dass der/die Studienreferendar/in die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt. Das bedeutet u. a., dass er/sie gleichberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz ist und die Verantwortung für Leistungserhebungen und -bewertungen trägt (zur Verantwortlichkeit der Betreuungslehrkräfte: siehe Handreichungen für Betreuungslehrkräfte). Der/Die Studienreferendar/in ist stimmberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz.
1.1.2.3 Hospitation
Der/Die Studienreferendar/in beobachtet den Unterricht anderer Lehrkräfte.