1. Informationen für die Einsatzschule

1.2 Ausbildung an Einsatzschulen (§ 18 ZALR)

(1) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. 2Die Ent­scheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 3Bei der Zuweisung werden Ortswünsche des Studienreferendars nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.

(2) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, dass der Studienreferendar eine andere Schule näher kennen lernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.            

(3) 1Die Studienreferendare erteilen in ihren Prüfungsfächern bis zu elf Wochenstunden eigen­verantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. 2Für den Fall einer Unter­richtsaushilfe gilt § 19. 3Die Tätigkeit der Studienreferendare an der Einsatzschule ist durch größere Selbstständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverant­wortlichem Unterricht eingesetzt werden. 4Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, dass der Stu­dienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält oder überwie­gend zu ungünstigen Unterrichtszeiten eingesetzt wird. 5Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Jahrgangsstufen der Realschule erstrecken. 6Die Studienreferendare dürfen nicht zum Klassenleiter bestellt und sollen nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

(4) 1Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 12) und nach Möglichkeit auch ein­zelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten der Studienreferendare und beraten sie. 2Besuche der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.

(5) 1Die Studienreferendare sollen neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreu­ungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hospitationsstun­den richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammen­hängenden Unterricht. 2Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter.

(6) 1Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. 2Die Se­minartage werden in Absprache mit den Einsatzschulen für den ganzen zweiten Ausbildungs­abschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. 3Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammenge­fasst werden. 4Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare/innen im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterichtsverpflichtungen freigestellt werden.        



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