2.2.1.3 Unterrichtsbesuche

siehe § 12 ZALR:

1Der Betreuungslehrer besucht den Unterricht des Studienreferendars und bespricht mit ihm die besuchten Stunden. 2Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, dass der Studienreferendar den Vorgaben der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3Wenn sich wesentliche methodische Diffe­renzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität der Gesamtausbildung gewahrt bleibt. 4Die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den vom Studienreferendar zu unterrichtenden Klassen müssen gewahrt bleiben. 5Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen.

Der Betreuungslehrer vermittelt dem Studienreferendar nach Möglichkeit auch Hospitationen in seinen Unterrichtsfächern bei anderen Lehrern der Einsatzschule.                                          



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