2.2.1 Allgemeine Bestimmungen für die Betreuungslehrkräfte

2.2.1.1 Bestimmung der Betreuungslehrkraft

siehe § 12 ZALR:

1Zur Betreuung der Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zu Betreuungslehrern; diese Aufgabe ist einer dafür qualifizierten Lehrkraft zu übertragen. 2Fehlen geeignete Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Seminarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeig­nete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.  

2.2.1.2 Allgemeine Aufgaben

siehe § 12 ZALR:

1Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar bei allen dienstlichen Aufgaben. 2Er gibt ihm die Möglichkeit zu Hospitationen in seinem Unterricht, trägt die Verantwortung für zu­sammenhängenden Unterricht, den der Studienreferendar vom Betreuungslehrer übernimmt, zieht ihn zu Klassenleitergeschäften sowie zur Vorbereitung von schulischen Veranstaltungen heran und macht ihn mit den Einrichtungen der Schule vertraut.

2.2.1.3 Unterrichtsbesuche

siehe § 12 ZALR:

1Der Betreuungslehrer besucht den Unterricht des Studienreferendars und bespricht mit ihm die besuchten Stunden. 2Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, dass der Studienreferendar den Vorgaben der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3Wenn sich wesentliche methodische Diffe­renzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität der Gesamtausbildung gewahrt bleibt. 4Die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den vom Studienreferendar zu unterrichtenden Klassen müssen gewahrt bleiben. 5Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen.

Der Betreuungslehrer vermittelt dem Studienreferendar nach Möglichkeit auch Hospitationen in seinen Unterrichtsfächern bei anderen Lehrern der Einsatzschule.                                          

2.2.1.4 Leistungsüberprüfungen

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beratung der Studienreferendare bei der An­lage, Korrektur und Bewertung sämtlicher schriftlicher Leistungsnachweise. Hier haben die Studien­referendare noch sehr wenig Erfahrung. Die Betreuungslehrkraft sollte alle drei Teilbereiche im Auge behalten. Dies bedeutet nun nicht, dass sie sich um jede Einzelnote zu kümmern hat. Um eine stich­probenartige Überprüfung der Korrekturarbeit von z. B. Schulaufgaben wird sie aber nicht herum­kommen. Ebenso wird sie wohl gerade am Anfang des Einsatzes die Aufgabenstellungen von Leis­tungskontrollen vor der Durchführung überprüfen und ebenso die Korrektur vor der Herausgabe an die Schüler mindestens stichprobenweise zu begutachten haben. Auf diese Weise wird eventuel­len Elternbeschwerden vorgebeugt und auch den Studienreferendaren die Sicherheit vermittelt, die be­sonders am Anfang ihrer eigenständigen Tätigkeit noch nicht bestehen kann.

2.2.1.5 Elterngespräche

Ebenso wichtig wird es sein, dass Elterngespräche gemeinsam vorbesprochen werden sollten. Bei zu erwartenden Problemen ist evtl. auch die Teilnahme der Betreuungslehrkraft anzuraten.

2.2.1.6 Einweisung durch die Schulleitung

siehe ASR 1.5.3.1

2.2.1.7 Anrechnungsstunden

siehe ASR 1.5.3.2

2.2.1.8 Abstimmung der Stundenpläne / Besprechungsstunde

siehe ASR 1.5.3.4 und 2.3.2.3

In diesem Zusammenhang soll die Betreuungslehrkraft dem/der Studienreferendar/in in einem Anfangsgespräch mitteilen, wie die üblichen Vorgänge an der Schule organisiert sind, wie z. B. Hin­weise und Ordnungsmaßnahmen an der Einsatzschule gehandhabt werden, wo und wann die Noten eingetragen werden etc.



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