3.7.2 Mündliche Prüfung

Sie erfolgt nach ASR 3.3.3 bzw. ASR 3.3.9.

Der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung in der Didaktik des Erweiterungsfaches nach § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 LPO II wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt. Der konkrete Prüfungstermin wird von der Seminarleitung des Studienseminars festgelegt, dem der/die Studienreferendar/in zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung zugewiesen wurde (ggf. in Absprache mit der Seminarleitung des Studienseminars, an dem der/die Studienreferendar/in der grundständigen Fächerverbindung ausgebildet wird).



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