3.7 Prüfungen im Erweiterungsfach

Rechtsvorschrift: § 29 LPO II

3.7.1 Prüfungslehrprobe

Für die Prüfungslehrprobe gelten die Bestimmungen des § 29 LPO II.

Die Prüfungslehrprobe kann an der Seminarschule, an der die Seminarausbildung stattfindet, oder an der Einsatz- oder Seminarschule durchgeführt werden. Die Wahl trifft der/die Studienreferendar/in im Einvernehmen mit der Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches (siehe auch ASR 3.7). Der Prüfungszeitraum wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt.

Mitglied der Prüfungskommission sind die Seminarleitung der im Erweiterungsfach ausbildenden Seminarschule, die ausbildende Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches und eine Lehrkraft, die als Prüfer/in für die Abnahme von Lehrproben bestellt ist (z. B. Schulleitung der Einsatzschule oder Seminarlehrkraft mit Lehrbefähigung für das Erweiterungsfach).

3.7.2 Mündliche Prüfung

Sie erfolgt nach ASR 3.3.3 bzw. ASR 3.3.9.

Der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung in der Didaktik des Erweiterungsfaches nach § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 LPO II wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt. Der konkrete Prüfungstermin wird von der Seminarleitung des Studienseminars festgelegt, dem der/die Studienreferendar/in zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung zugewiesen wurde (ggf. in Absprache mit der Seminarleitung des Studienseminars, an dem der/die Studienreferendar/in der grundständigen Fächerverbindung ausgebildet wird).

3.7.3 Schulpsychologisches Fachgespräch

Wurde das Studium für ein Lehramt durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt erweitert, so tritt an die Stelle der Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch. Die Bestimmungen gemäß ASR 3.2 gelten analog.

3.7.4 Qualifikation als Beratungslehrkraft

Das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ist nur in denjenigen Fächern möglich, welche Teil einer grundständigen Fächerverbindung sein können, lediglich mit einer Ausnahme von Ethik.

Eine grundständige Erweiterung zur Qualifikation als Beratungslehrkraft ist aktuell nicht möglich.



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