1.6.6 Nebentätigkeit von Studienreferendaren

1.6.6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, soweit diese nach Art. 81 ff BayBG i.V. m. der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erforderlich ist, werden ausschließlich durch die Seminarleitung entschieden.

1.6.6.2 Angaben

Im Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit, der Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben.

1.6.6.3 Voraussetzung für die Genehmigung

Eine Nebentätigkeit kann nur genehmigt werden, wenn die Ausbildung und die Erfüllung dienstlicher Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Bei der Zuweisung an eine Einsatzschule kann auf eine eventuelle Nebentätigkeit keine Rücksicht genommen werden.

1.6.6.4 Nebenamtlicher Unterricht

Studienreferendare dürfen zu nebenamtlichem Unterricht nicht herangezogen werden (Nr. 3.1.3 der Bekanntmachung vom 3. August 1990, KWMBl I S. 267).

1.6.6.5 Erteilung von Privatunterricht

Die Genehmigung für die Erteilung von Privatunterricht (Nachhilfe) richtet sich - wie bei Lehrkräften - nach der Lehrerdienstordnung (§ 1 Abs. 1 und § 13 LDO):

  • Die Genehmigung erteilt der/die Dienstvorgesetzte.

  • Der Nachhilfeunterricht darf nicht für Schüler/innen aus Klassen erteilt werden, in denen zusammenhängender oder eigenverantwortlicher Unterricht erteilt wird (Hospitationen oder Einzelstunden sind kein Hindernis).

  • Die Vergütung darf 1848 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten.



© Bayerisches Realschulnetz  2024