1.6.6 Nebentätigkeit von Studienreferendaren
1.6.6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, soweit diese nach Art. 81 ff BayBG i.V. m. der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erforderlich ist, werden ausschließlich durch die Seminarleitung entschieden.
1.6.6.2 Angaben
Im Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit, der Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben.
1.6.6.3 Voraussetzung für die Genehmigung
Eine Nebentätigkeit kann nur genehmigt werden, wenn die Ausbildung und die Erfüllung dienstlicher Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Bei der Zuweisung an eine Einsatzschule kann auf eine eventuelle Nebentätigkeit keine Rücksicht genommen werden.
1.6.6.4 Nebenamtlicher Unterricht
Studienreferendare dürfen zu nebenamtlichem Unterricht nicht herangezogen werden (Nr. 3.1.3 der Bekanntmachung vom 3. August 1990, KWMBl I S. 267).
1.6.6.5 Erteilung von Privatunterricht
Die Genehmigung für die Erteilung von Privatunterricht (Nachhilfe) richtet sich - wie bei Lehrkräften - nach der Lehrerdienstordnung (§ 1 Abs. 1 und § 13 LDO):
- Die Genehmigung erteilt der/die Dienstvorgesetzte.
- Der Nachhilfeunterricht darf nicht für Schüler/innen aus Klassen erteilt werden, in denen zusammenhängender oder eigenverantwortlicher Unterricht erteilt wird (Hospitationen oder Einzelstunden sind kein Hindernis).
- Die Vergütung darf 1848 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten.