1.6.5 Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst

Rechtsvorschriften:  § 21 ZALR, Art. 27 LlbG

1.6.5.1 Nachweise

Werden hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung (z. B. während eines Auslandsaufenthalts, einer Tätigkeit an einer privaten Realschule oder einer Realschule in einem andern Bundesland) nachgewiesen, so können diese auf Antrag bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie den in § 2 ZALR festgelegten Zielen des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 

1.6.5.2 Frist

Nach Art. 27 LlbG können auf Antrag Zeiten eines früheren Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn angerechnet werden, wenn dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Ebenso können Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt angerechnet werden.

1.6.5.3 Anrechnung auf den 2. Ausbildungsabschnitt

Anrechnungen werden grundsätzlich auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen. Zur Regelung im Zusammenhang mit den im zweiten Ausbildungsabschnitt abzulegenden Prüfungsteilen vgl. ASR 1.6.4

1.6.5.4 Beantragung

Anträge auf Anrechnung sind erst nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst, dann jedoch zügig, über die Leitung des Studienseminars, die eine Stellungnahme abgibt, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen (vgl. § 21 Abs. 3 ZALR).

1.6.5.5 Voraussetzung für die Befürwortung

Es wird gebeten, Anträge auf Anrechnung von Zeiten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ZALR nur dann zu befürworten, wenn der Ausbildungsstand gegenüber den anderen Mitgliedern des Studienseminars erkennbar höher ist.



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