1.6.4 Verkürzter Vorbereitungsdienst

Rechtsvorschrift: § 21 ZALR

1.6.4.1 Nachweise

Auf die Dauer des zweijährigen Vorbereitungsdienstes können Anrechnungen gewährt werden, wenn folgende Nachweise erbracht werden:

  • entweder für eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (z. B. an privaten Realschulen oder während eines Auslandsaufenthalts) und wenn diese Tätigkeiten den in § 2 ZALR festgelegten Zielen des Vorbereitungsdienstes förderlich sind,

  • für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für ein anderes Lehramt oder

  • für Zeiten eines früheren Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn, wenn diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (Art 27 LlbG).

1.6.4.2 Anrechnung

Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (Einsatz) vorgenommen. Sie beträgt i. d. R. ein ganzes Jahr. 

1.6.4.3 Antragstellung

Der Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst, dann jedoch zügig, über die Seminarleitung, die dazu Stellung nimmt, an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten (vgl. § 21 Abs. 3 ZALR).

1.6.4.4 Prüfungen

  • Die Termine der Prüfungslehrproben und der weiteren Prüfungsleistungen sind von der Seminarleitung in Absprache mit dem Staatsministerium festzulegen.

  • Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist terminlich so einzuholen, dass die in § 18 Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vorgegebene Bearbeitungsdauer von fünf Monaten und eine angemessene Korrekturzeit eingehalten werden können. 



© Bayerisches Realschulnetz  2024