3.3.6 Unterrichtsverpflichtung vor der Prüfung
Studienreferendare sollen bis zu zwei Tagen vor der mündlichen Prüfung von dienstlichen Verpflichtungen über den Unterricht hinaus freigestellt werden.
Studienreferendare sollen bis zu zwei Tagen vor der mündlichen Prüfung von dienstlichen Verpflichtungen über den Unterricht hinaus freigestellt werden.
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