3.5.3 Inhalt

3.5.3.1 Themenbereiche

Das Thema für die schriftliche Hausarbeit kann aus verschiedenen Themenbereichen gestellt werden.

a) Didaktik
Es ist der Bezug zum Lehrplan der bayerischen Realschule zu beachten. Folgende Teilbereiche kommen vor allem in Frage:

  • Erarbeitung, Erprobung und Auswertung von Unterrichtseinheiten; dabei werden einzelne Unterrichtsstunden einer Sequenz mit Blick auf die Zielsetzung mit hohem Detaillierungsgrad ausgearbeitet; weniger für die zentralen Fragestellungen relevante Unterrichtsstunden können knapper dargestellt werden. Es können auch innerhalb einer Unterrichtssequenz Schwerpunkte, z. B. in methodischer Hinsicht, gesetzt werden. Solche Möglichkeiten bespricht die Seminarlehrkraft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ZALR mit den Prüfungsteilnehmern. Der Zeitplanung kommt bei der Erarbeitung von Unterrichtseinheiten große Bedeutung zu; sie ist ein wesentliches Kriterium der Bewertung.

  • Prüfung und Beurteilung von Medien oder anderen Unterrichtsmaterialien im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit im Fachunterricht; eigenständige Entwicklung von Medien oder Experimenten und ihre Erprobung; die Themenformulierung ist dabei ausdrücklich darauf zu beziehen, was die betreffenden Medien, Unterrichtsmaterialien oder Experimente für das Verständnis eines bestimmten Sachverhalts oder für das Erreichen bestimmter Lernziele zu leisten vermögen.

  • Vergleich unterschiedlicher didaktisch-methodischer Herangehensweisen zur Thematisierung bestimmter Lerninhalte, z. B. in Parallelklassen oder in verschiedenen Jahrgangsstufen; der Methodenvergleich ist dabei auf einen genau bestimmten Sachverhalt einzuengen.

  • Erschließen von Möglichkeiten für fächerverbindenden Unterricht; entsprechende Themen sind in der Regel auf eine Jahrgangsstufe und zwei Unterrichtsfächer zu beschränken.

b) Pädagogik und Psychologie (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZALR)

  • Behandlung von fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungszielen im Unterricht eines Faches.

  • Untersuchung und Auswertung einer pädagogischen oder psychologischen Fragestellung im Rahmen eines Fachs.

  • Behandlung überschaubarer Fragestellungen aus der Pädagogik oder Psychologie in Anlehnung an die eigene Unterrichtspraxis; Untersuchungen zu Fragen der Eltern- und/oder Schülerberatung.

  • Untersuchungen über Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und außerschulischen Einrichtungen.

  • Erfahrungen aus der Durchführung von außerschulischen Unternehmungen (z. B. Schullandheimaufenthalt, Studienfahrt o. a.).

Unter fachspezifischem Bezug können Themen dieser beispielhaft aufgeführten Bereiche auch im Rahmen der Didaktik eines der Fächer behandelt werden. 
Aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZALR genannten Bereichen ist eine Themastellung nicht zulässig.

3.5.3.2 Thema über mehrere Gebiete

Die Anweisungen sind entsprechend anzuwenden, wenn sich das Thema der Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 LPO II nicht auf ein einzelnes Gebiet erstreckt.

Bei einer fächerverbindenden Themenstellung muss an der Themenformulierung erkennbar sein, welchem „Leitfach" die Schriftliche Hausarbeit zugeordnet ist. Die Zweitkorrektur übernimmt ein/e vom Staatsministerium für dieses/n Unterrichtsfach/Fachbereich bestellte/r Prüfer/in.

Bei einer Themenstellung aus zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einem Fachbereich der allgemeinen Ausbildung sind beide im Thema zu benennen. Die Erstkorrektur wird von den beiden Thema stellenden Seminarlehrerkräften gemeinsam durchgeführt. Die örtliche Prüfungsleitung kann bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei Prüfern gemeinsam durchgeführt wird (vgl. § 18 Abs. 7 Satz 8 LPO II). 

3.5.3.3 Formulierung des Themas

Folgende Zuordnungsmerkmale müssen aus den Themen (ggf. unter Einschluss des Untertitels) zweifelsfrei hervorgehen:

  • bei Arbeiten aus dem Gebiet der Unterrichtsfächer das Fach und der Bezug zum Lehrplan mit Angabe der Jahrgangsstufe,

  • bei Arbeiten aus den Gebieten der allgemeinen Ausbildung das Gebiet („Pädagogik" oder „Psychologie") und die Eingrenzung des Themas (etwa auf eine Al­tersstufe).

3.5.3.4 Inhaltliche Anforderungen an das Thema

  • Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des/der Prüfungsteilnehmers/in liegen. Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der/die Verfasser/in seine/ihre eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll (vgl. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LPO II).

  • Das Thema erfordert eine Auseinandersetzung mit der Fachliteratur und den eigenen Erfahrungen aus Unterricht und Erziehung; nach Möglichkeit sollen die Ergebnisse auf praktischer Erprobung beruhen. Der/Die Verfasser/in soll die im Studium erworbene Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, unter Beweis stellen.

  • Der Unterrichtsbezug muss aus dem Thema hervorgehen. Bei Themenstellungen über Inhalte der allgemeinen Ausbildung (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZALR) soll die Zuordnung zu Pädagogik oder Psychologie deutlich werden.

  • Insbesondere bei Themen aus den beiden Fachgebieten der Allgemeinen Ausbildung kann über die Themenangabe hinaus ein zusätzlicher Hinweis auf die zu wählende Methode notwendig sein. Ein solcher Hinweis muss insbesondere dann angefügt werden, wenn aufgrund der Themenformulierung vermutet werden kann, dass von dem/der Studienreferendar/in eine Erhebung an der Schule durchzuführen ist. Ggf. ist das KMS zu nennen, mit dem die Genehmigung zu dieser Erhebung ausgesprochen wurde, bzw. ist das Vorliegen der unter ASR 3.5.3.4 (DAS IST 3.5.3.4!!!) genannten Bedingungen zu erläutern.

  • Es ist bereits bei der Themenformulierung darauf zu achten, dass dessen Bearbeitung unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes möglich ist.
     
  • Das Thema ist so einzuschränken, dass eine vollständige Behandlung im Umfang von ca. 25 Seiten möglich ist und über einen zeitlichen Rahmen von fünf Monaten nicht hinausgeht.

  • Themen, die Rückschlüsse auf persönliche Angelegenheiten einzelner Schüler oder Lehrer zulassen, sind nicht gestattet.

3.5.3.5 Erhebungen / Umfragen

  • Die Richtlinien des Datenschutzes sind zu beachten.

  • Wenn im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit eine Erhebung im Sinn der Schulordnung unumgänglich sein sollte, ist die Genehmigung des Staatsministeriums rechtzeitig einzuholen. Dem Antrag ist eine auf der Grundlage der Durchsicht des Erhebungs- bzw. Fragebogens beruhende Stellungnahme der Seminarschule beizufügen. Die Erhebung darf erst nach Vorliegen der Genehmigung durch das Staatsministerium an der Seminar- oder Einsatzschule durchgeführt werden.

  • Keine Erhebung im Sinn der Schulordnung liegt vor, wenn über den Bereich der Klassen, in denen der/die Studienreferendar/in im Unterricht eingesetzt ist, nicht hinausgegangen wird und wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Unterricht - einschließlich dessen Vor- und Nachbereitung - besteht. In diesem Fall bestätigt die Seminarschule nach Vorlage des Erhebungs- bzw. Fragebogens in seiner endgültigen Form der Einsatzschule, dass die letztgenannte Bedingung erfüllt ist. Die Leitung der Einsatzschule überzeugt sich, dass der Bereich der Klassen, in denen der/die Studienreferendar/in eingesetzt ist, nicht verlassen wird.

  • Erhebungen im Bereich von Schulen, an denen der/die Studienreferendar/in während des Vorbereitungsdienstes nicht eingesetzt war, können grundsätzlich nicht genehmigt werden.

  • Die Einbeziehung von Fragebogen oder Teilen davon, die im Rahmen der Genehmigung nicht zugelassen wurden, stellt in der Regel eine Benutzung unzulässiger Hilfsmittel dar mit der Folge, dass die Arbeit mit Note 6 („ungenügend") bewer­tet wird.



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