3.3.8 Inhalte

Prüfungsgegenstände im Normalfall

Prüfungsgegenstände sind die Inhalte der Ausbildungspläne (vgl. auch § 15 und 16 ZALR). In Betracht kommen in erster Linie die Themen der Fachsitzungen. Der Lehrplan für die Realschule bildet die wesentliche Grundlage. Insbesondere spielen die fächerübergreifenden, fachgemäßen und fachspezifischen Bildungs- und Erziehungsziele einschließlich methodisch-didaktischer Fragen der Umsetzung sowie die Struktur des Lehrplans eine wichtige Rolle. Eine Beschränkung auf die von dem/der Studienreferendar/in unterrichteten Jahrgangsstufen ist ebenso wenig statthaft wie eine Vereinbarung von Spezialgebieten.

Prüfungsgegenstand für Studienreferendare mit dem Prüfungsfach Sozialkunde

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 LPO II sind Prüfungsteilnehmer, die sich in der Zweiten Staatsprüfung einer mündlichen Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde unterziehen, nicht in Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung zu prüfen.

  • Dies gilt auch dann, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in gleichzeitig mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (in der Fächerverbindung) eine Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach Sozialkunde ablegt. Es gilt aber nicht, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in zwar eine Erste Staatsprüfung im Unterrichtsfach Sozialkunde abgelegt hat, sich aber der Zweiten Staatsprüfung in diesem Unterrichtsfach nicht unterzieht.

  • Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung werden bei Wiederholern auch dann geprüft, wenn im Rahmen der Erstablegung der Zweiten Staatsprüfung eine mündliche Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde (Erweiterungsfach) abgelegt wurde, diese Prüfung aber nicht wiederholt wird.



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