3.3.4 Niederschrift

  • Für jede Prüfung ist gemäß § 2 Abs. 2 LPO II eine Niederschrift anzufertigen. Das Merkblatt zur mündlichen Prüfung ist zu beachten.

  • Im Allgemeinen wird die Niederschrift von dem/der Zweitprüfer/in angefertigt.

  • Die Niederschrift muss ausführlich genug sein, um die Prüfungsleistung sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. Deshalb sollen sowohl die Hauptfragen als auch die wesentlichen Zusatzfragen sowie die Art der Beantwortung festgehalten werden.

  • Die Niederschrift muss die erteilte Note im Sinn der Legaldefinitionen von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) belegen.

  • Es ist unzulässig, der Niederschrift über die mündliche Prüfung Zu­satzblätter anzuheften.



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