3.9.4.4 Abschriften / Fotografien / Kopien

  • Ein Fotografieren der Prüfungsunterlagen während der Einsichtnahme als auch das Anfertigen von Aufzeichnungen (Notizen) sind zulässig.
  • Eine vollständige oder teilweise Kopie von Prüfungsunterlagen wird auf Antrag durch die Seminarschule zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.



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