3.6.3.3 Einzelbeobachtungen / Wertigkeit der Notenstufen
Besondere Beachtung verdient, dass die oben beschriebenen Notenstufen in ihren Wortbedeutungen wesentlich von den Noten für Schüler gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG abweichen. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses muss die Qualität der tatsächlich erbrachten Leistung genau mit dem Wortlaut der entsprechenden Legaldefinition übereinstimmen. Die Note rechnerisch über Einzelnoten für die verschiedenen Teilbereiche und sodann durch Bildung des Durchschnitts zu gewinnen ist mit dem vorstehend beschriebenen Verfahren nicht vereinbar. Die Einzelbeobachtungen, die in das Gutachten eingehen, sollen in einer Form festgehalten werden, die bei der Festlegung des Gutachtens eine klare Grundlage bietet.