3.6.3.1 Notendefinitionen

Das Ergebnis der Beurteilung bezüglich der Merkmale „Unterrichtskompetenz“, „Erzieherische Kompetenz“ und „Handlungs- und Sachkompetenz“ wird jeweils in einer Note gemäß § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) ausgedrückt.

Dabei sind folgende Entsprechungen zu beachten:

  • Note 1
    sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung"
    Die Leistung übertrifft in außerordentlicher Weise die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, die die durchschnittlichen Anforderungen nicht klar übertrifft.

  • Note 2
    gut: eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft"
    Die Leistung übertrifft in allen Teilbereichen die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, bei der Mängel ins Gewicht fallen.

  • Note 3
    „befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht"
    Die Leistung entspricht in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. Wenn in einem Teilbereich Mängel beobachtet worden sind, müssen diese durch eindeutige Vorzüge im selben Teilbereich oder in anderen Teilbereichen voll ausgeglichen werden.

  • Note 4
    „ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht"
    Die Leistung entspricht trotz ihrer Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen sind Mängel zu vermerken; sie lassen als solche aber keinen Zweifel an der Befähigung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin aufkommen, seinen/ihren Unterricht erfolgreich zu gestalten.

  • Note 5
    „mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung"
    Die Mängel überwiegen in einzelnen Teilbereichen. Daneben sind durchaus auch positive Beobachtungen zu vermerken; sie können jedoch die Mängel nicht ausgleichen.

  • Note 6
    „ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung"
    Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind.



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