3.6.3.1 Notendefinitionen
Das Ergebnis der Beurteilung bezüglich der Merkmale „Unterrichtskompetenz“, „Erzieherische Kompetenz“ und „Handlungs- und Sachkompetenz“ wird jeweils in einer Note gemäß § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) ausgedrückt.
Dabei sind folgende Entsprechungen zu beachten:
- Note 1
„sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung"
Die Leistung übertrifft in außerordentlicher Weise die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, die die durchschnittlichen Anforderungen nicht klar übertrifft. - Note 2
„gut: eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft"
Die Leistung übertrifft in allen Teilbereichen die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, bei der Mängel ins Gewicht fallen. - Note 3
„befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht"
Die Leistung entspricht in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. Wenn in einem Teilbereich Mängel beobachtet worden sind, müssen diese durch eindeutige Vorzüge im selben Teilbereich oder in anderen Teilbereichen voll ausgeglichen werden.
- Note 4
„ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht"
Die Leistung entspricht trotz ihrer Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen sind Mängel zu vermerken; sie lassen als solche aber keinen Zweifel an der Befähigung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin aufkommen, seinen/ihren Unterricht erfolgreich zu gestalten. - Note 5
„mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung"
Die Mängel überwiegen in einzelnen Teilbereichen. Daneben sind durchaus auch positive Beobachtungen zu vermerken; sie können jedoch die Mängel nicht ausgleichen. - Note 6
„ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung"
Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind.