3.1.1.9 Schriftliche Ausarbeitung

Der Umfang der gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LPO II zu erstellenden schriftlichen Ausarbeitung ist von Fach zu Fach unterschiedlich. In der didaktischen Analyse sollten nur Punkte angegeben werden, die in stofflicher und methodischer Hinsicht für die Gestaltung und den Verlauf der Unterrichtsstunde von Bedeutung sind. Psychologische Vorerwägungen sollten nur enthalten sein, wenn in dieser Hinsicht besondere Verhältnisse vorliegen.

Es wird empfohlen den Umfang der Vorerwägungen nicht über fünf Seiten hinaus auszudehnen.

Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Exemplar bereitzustellen. Der/Die Vorsitzende erhält zwei Exemplare.

In der schriftlichen Ausarbeitung ist folgende Erklärung im Wortlaut abzugeben:
„Ich versichere, dass ich den Lehrprobenentwurf in allen Teilen selbstständig gefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe."



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