3.1.1.17 Teilnahme von Vertretern kirchlicher Oberbehörden

Gemäß § 2 Abs. 4 LPO II haben die kirchlichen Oberbehörden das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter/innen zu entsenden. Dieses Recht schließt die Einsichtnahme in die bewerteten schriftlichen Hausarbeiten im Fach Religion sowie die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen sowie bei den Beratungen der Prüfer/innen ein, nicht jedoch die Beteiligung an der Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Stellung von Prüfungsfragen und die Mitwirkung bei der Notenfestsetzung.

  • Bei Lehrproben im Fach Katholische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem Schulreferat des für die Seminarschule zuständigen (erz-)bischöflichen Ordinariats rechtzeitig durch Schreiben nach anliegendem Muster mit.

  • Bei Lehrproben im Fach Evangelische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem für die Seminarschule zuständigen Kirchenkreisschulbeauftragten rechtzeitig mit.


Die Seminarschule erhält dann Mitteilung, ob und ggf. wer als Vertreter/in an der Prüfung teilnimmt. Die Seminarleitung übermittelt dem von der Kirche bestimmten Vertreter/in rechtzeitig den Prüfungsplan mit Termin, Uhrzeit, Thema der PLP sowie den Namen des Referendars bzw. der Referendarin.



© Bayerisches Realschulnetz  2025