2.3.1.3 Unterrichtsbesuche
Seminarlehrkräfte
Insgesamt besucht die Seminarlehrkraft im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens fünf Unterrichtsstunden pro Schulhalbjahr (einschließlich der Lehrversuche), die der/die Studienreferendar/in im jeweiligen Fach hält, und bespricht sie. Im Interesse der Ausbildung erweisen sich weitere Unterrichtsbesuche als sinnvoll. Wenn wegen besonderer Umstände in einzelnen Fächern die Zahl von fünf besuchten Unterrichtsstunden für die Seminarlehrkraft nicht erreichbar ist, können Besuch und Besprechung einzelner Unterrichtsstunden auch durch eine andere Lehrkraft erfolgen. Die Seminarleitung ist durch die Seminarlehrkraft zu unterrichten.
Nach § 8 Abs. 6 ZALR kann jede an der Seminarschule tätige Lehrkraft zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar herangezogen werden.
Seminarleitung
Auch die Seminarleitung besucht die Studienreferendare im Unterricht; wünschenswert sind auch unangemeldete Besuche (vgl. ASR 3.6).
Über Besonderheiten in der Umsetzung bezüglich der unter ASR 2.3.1 genannten Anweisungen berichtet die Seminarleitung im Seminarbericht. Während der Ausbildung sollen diese Fragen bei Besprechungen der Seminarlehrkräfte (vgl. ASR 1.2.3.3) oder in der Seminarkonferenz (vgl. § 14 ZALR) behandelt werden.