1.6.9.2 Entlassung auf Antrag

In allen nicht gesetzlich geregelten Fällen, in denen aus persönlichen Gründen der Vorbereitungsdienst unterbrochen werden soll, gibt es nur die Möglichkeit der Entlassung. Studienreferendare können gemäß Art. 57 BayBG jederzeit ihre Entlassung beantragen. Etwaige Anträge sind eindeutig zu formulieren und müssen den Zeitpunkt der gewünschten Entlassung enthalten.

Die Anträge sind über die Leitung der Seminarschule mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium vorzulegen. Diese soll Folgendes enthalten:

  • der Grund für den Entlassungsantrag,

  • die Dauer etwaiger Erkrankungen,

  • die Ergebnisse bereits abgelegter Prüfungsteile.



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