3.9.6 Vorläufige Bescheinigung

Rechtsvorschrift: § 27 Abs. 2 LPO II

3.9.6.1 Ende der Ausbildung

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Anspruch auf Anwärterbezüge enden mit der Ablegung der Prüfung (Art. 24 Abs. 2 LlbG und Art. 4 Abs. 2 BayBesG); die Bezüge werden jedoch nach Maßgabe des Art. 76 BayBesG weitergewährt. Die Prüfung gilt als abgelegt mit Aushändigung bzw. Zustellung der vorläufigen Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 2 LPO II.

3.9.6.2 Ausstellung

Die vorläufigen Bescheinigungen werden für alle Studienreferendare/innen vom Staatsministerium maschinell erstellt. Gemäß KMS Nr. IV.5-BS6101-PRA.79 596 vom 25.08.2014 sind diese ohne Dienstsiegel und Unterschrift gültig.

3.9.6.3 Aushändigungszeitpunkt

Die vorläufigen Bescheinigungen sind an dem Tag, an dem der Vorbereitungsdienst endet (vgl. Terminpläne), durch die Seminarleitung auszuhändigen oder, wenn dies nicht möglich ist, zum selben Zeitpunkt gegen Nachweis zuzustellen.

Bei Zustellung durch die Post ist die Bescheinigung zwei Tage vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes abzusenden.

Es besteht Einverständnis damit, dass in Fällen, in denen die Seminarschule vom sicheren Dienstantritt eines/r ehemaligen Studienreferendars/in an einer staatlichen Realschule in Bayern ausgehen kann, eine Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung durch die Leitung dieser Schule vorgesehen wird. Die Seminarschule vergewissert sich umgehend, ob die Aushändigung erfolgte.

Konnte eine vorläufige Bescheinigung wider Erwarten nicht ausgehändigt werden, so ist diese unverzüglich mit Einschreiben zu versenden.

Dem zuständigen Landesamt für Finanzen ist spätestens vier Wochen nach Dienstbeendigung der Studienreferendare/innen eine Liste zu übersenden, aus der der Aushändigungszeitpunkt der vorläufigen Bescheinigung hervorgeht.

3.9.6.4 Erweiterungsfach

Prüfungsteilnehmer/innen, die auch eine Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben, erhalten hierüber eine gesonderte vorläufige Bescheinigung.

3.9.6.5 Nichtbestehen

Hat ein/e Studienreferendar/in die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so stellt ausschließlich das Staatsministerium eine entsprechende Bescheinigung aus.

3.9.6.6 Aufbewahrung

Die von dem/der Studienreferendar/in unterschriebene Empfangsbestätigung bzw. der Zustellungsnachweis durch die Post ist an der Seminarschule aufzubewahren.

3.9.6.7 Geltungsdauer

Die vorläufigen Bescheinigungen verlieren mit Aushändigung des endgültigen Prüfungszeugnisses, spätestens am 1. Dezember des gleichen Jahres ihre Gültigkeit.

3.9.6.8 Vorzeitige Ausstellung

Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die vor der allgemeinen Beendigung des Vorbereitungsdienstes (beispielsweise ab 1. August) bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule angestellt werden oder die eine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben wollen, haben einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes über die Seminarleitung an das Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) zu richten, damit ihnen ggf. die vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung rechtzeitig, d.h. am Tag vor Beginn des neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, ausgehändigt bzw. zugestellt werden kann.



© Bayerisches Realschulnetz  2024