3.9.2 Meldung von Prüfungsergebnissen

3.9.2.1 Prüfungsamt

Es sind keine Einzelmeldungen der erzielten Noten erforderlich, sondern lediglich eine gesammelte Meldung nach Abschluss aller Prüfungsleistungen auf einem vorgegebenen Notenerfassungsbogen (vgl. auch ASR 3.9.2.4).

3.9.2.2 Meldung des Ergebnisses der 1./2. Prüfungslehrprobe

Wegen der Planung für den Einsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt ist Note 5 oder 6 in der ersten oder/und zweiten Prüfungslehrprobe schriftlich dem Referat IV.1 mitzuteilen. Ferner wird darum gebeten, auch künftig möglichst frühzeitig (also auch vor dem Ergebnis der zweiten Prüfungslehrprobe) auf Kandidaten hinzuweisen, denen ein eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz noch nicht zugemutet werden sollte. Es geht dabei u. a. darum, Einsatzschulen vor absehbarem Ausfall einer/eines Einsatzreferendarin/Einsatzreferendars zu schützen. Bei rechtzeitiger Meldung noch nicht geeigneter Studienreferendare/Studienreferendarinnen bis Mitte Mai kann dem vorgebeugt werden.  

3.9.2.3 Meldung bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Das Staatsministerium ist umgehend zu benachrichtigen, wenn das Nichtbestehen eines Studienreferendars oder einer Studienreferendarin feststeht.

3.9.2.4 Meldung der gesamten Prüfungsergebnisse

Zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkten sind die Prüfungsergebnisse und eine Notenkontrollliste dem Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) auf elektronischem Wege zuzuleiten.



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