3.9.1 Gesamtnote

3.9.1.1 Bildung der Gesamtnote

Zur Bildung der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird auf § 23 LPO II hingewiesen.

Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen (z. B. Prüfungslehrpro­ben) eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird durch eines der in § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) festgelegten Urteile zusammengefasst.

3.9.1.2 Bildung der Gesamtnote im Erweiterungsfach

Für die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 28 mit 36 LPO II (vgl. auch ASR 2.5).



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