3.8.1 Wiederholung zur Notenverbesserung

Rechtsgrundlage: § 11 LPO II

3.8.1.1 Antrag

Im Antrag auf Zulassung zur Wiederholung hat der/die Bewerber/in anzugeben, ob die schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll. Wünsche hinsichtlich der Seminarschule können geäußert werden.

3.8.1.2 Zeitraum

Die Zweite Staatsprüfung kann zur Notenverbesserung nur innerhalb von 12 Monaten im Anschluss an den Vorbereitungsdienst wiederholt werden.

3.8.1.3 Prüfungen

Es sind

  • die schriftliche Hausarbeit, sofern sie nicht angerechnet wird,

  • das Kolloquium,

  • die drei Prüfungslehrproben und

  • die mündlichen Prüfungen

zu wiederholen.

Die Noten des Gutachtens aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.

3.8.1.4 Termine

  • Der Zeitrahmen für die Ablegung der drei Prüfungslehrproben wird vom Staatsministerium festgelegt.

  • Das Kolloquium und die mündlichen Prüfungen sind zusammen mit den Teilnehmern des betreffenden Prüfungsjahrganges abzulegen.

Die zu den betreffenden Prüfungsterminen erlassenen Bekanntmachungen sind zu beachten.

3.8.1.5 Prüfungslehrproben

Das Thema einer bereits früher gehaltenen Lehrprobe darf nicht erneut vergeben werden.

Für die Prüfungslehrproben gilt § 21 Abs. 7 LPO II sinngemäß.

3.8.1.6 Lehrversuche

Dem/Der Prüfungsteilnehmer/in soll von der Schule die Möglichkeit eingeräumt werden, etwa drei der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden im Prüfungsfach und ggf. auch einige weitere Stunden in der betreffenden Klasse in anderen Fächern zu besuchen. Der Prüfling kann in der betreffenden Klasse einen Lehrversuch halten. Auf ASR 3.1.1.5 und ASR 3.1.1.6 (Vorstundenregelung) wird verwiesen. Etwaige Lehrversuche können unmittelbar nach Beendigung mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in kurz besprochen werden.

3.8.1.7 Fachsitzungen

Da sich die Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nicht mehr im Vorbereitungsdienst befinden, können sie an den Fachsitzungen des laufenden Seminars nicht teilnehmen. Gegen die Aushändigung von Abschriften (Ablichtungen) der Niederschriften über Fachsitzungen (auch früherer Seminare) zum Selbststudium bestehen aber keine Bedenken.

3.8.1.8 Niederschriften

Die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen und des Kolloquiums sind nach Ablegung des letzten Prüfungsteiles unverzüglich dem Staatsministerium zu übersenden, das dem/der Teilnehmer/in das Ergebnis der Wiederholungsprüfung mitteilt.

3.8.1.9 Abbruch der Prüfung

Die Wiederholungsprüfung kann vom Prüfungsteilnehmer jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Seminarleitung abgebrochen werden. Die Erklärung ist dem Staatsministerium vorzulegen.

3.8.1.10 Anspruch auf Vergütung und Ähnliches

Die Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung stehen i. d. R. in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern und haben daher keinen Anspruch auf Vergütung, Beihilfe, Reisekostenvergütung o. ä..



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